ADR-Abfrage / UN 0336

UN 0336 – FEUERWERKSKÖRPER

ADR-Angaben zu UN 0336 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 1.

UN 0336

ADR (Straße)

  • 1.4
Klassifizierung
BenennungFEUERWERKSKÖRPER
Klasse1
Klassifizierungscode1.4G
VerträglichkeitsgruppeG
Verpackungsgruppe–
Gefahrzettel1.4
Gefahrnummer–
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P135
Zusammenpackung (9b)MP23; MP24
Beförderung
Beförderungskategorie2
Tunnelcode(E)
Versandstücke (16)V2
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV1; CV2; CV3
Betrieb (19)S1
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)645; 651
SV 645

Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung muss schriftlich in Form einer Klassifizierungsbestätigung (siehe Absatz 5.4.1.2.1 g)) erfolgen und mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein. Wenn die Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 erzielten Prüfdaten überprüft wird.

SV 651

Die Sondervorschrift V2 (1) ist nicht anwendbar, wenn die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit nicht höher ist als 4000 kg, vorausgesetzt, die Nettoexplosivstoffmasse je Fahrzeug ist nicht höher als 3000 kg.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungFEUERWERKSKÖRPER
Klasse1
Klassifizierungscode1.4G
VerträglichkeitsgruppeG
Gefahrzettel1.4
Gefahrnummer1.4G
Sondervorschriften (6)645
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P135
Zusammenpackung (9b)MP23; MP24
Beförderungskategorie2
Versandstücke (16)W2
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW1
ExpressgutCE1
SV 645

Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde eines RID-Vertragsstaates vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung muss schriftlich in Form einer Klassifizierungsbestätigung (siehe Absatz 5.4.1.2.1 g)) erfolgen und mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein. Wenn die Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 erzielten Prüfdaten überprüft wird.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungFEUERWERKSKÖRPER
Klasse1
Klassifizierungscode1.4G
Gefahrzettel1.4
Sondervorschriften (6)645; 651
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Erforderliche AusrüstungPP
Maßnahmen während der BeförderungLO01; HA01; HA03
Anzahl Kegel/Blaulichter1
SV 645

Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3b) angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADN vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung muss schriftlich in Form einer Klassifizierungsbestätigung (siehe Absatz 5.4.1.2.1 g)) erfolgen und mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein. Wenn die Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 erzielten Prüfdaten überprüft wird.

SV 651

Die Sondervorschrift V 2 (1) des ADR ist nicht anwendbar, wenn die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit nicht höher ist als 4000 kg, vorausgesetzt die Nettoexplosivstoffmasse je Fahrzeug ist nicht höher als 3000 kg.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungFEUERWERKSKÖRPER
Klasse1.4G
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P135
EmSF-B; S-X
Staukategorie02
StauungSW1

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungFireworks
Klasse1.4G
GefahrzettelExplosive 1.4
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisung PassagierflugzeugFORBIDDEN
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug135
Höchstmenge Frachtflugzeug75 kg
ERG-Code1L

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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