ADR-Abfrage / UN 1266

UN 1266 – PARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

ADR-Angaben zu UN 1266 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 3, Gefahrnummer 33 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel. Für diese UN-Nummer gibt es 5 Einträge, alle sind unten aufgeführt.

UN 1266

ADR (Straße)

  • 3

Variante 1

Klassifizierung
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer33
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001
Zusammenpackung (9b)MP19
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T4
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1; TP8
Tankcodierung (12)L1,5BN
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)FL
Beförderung
Beförderungskategorie2
Tunnelcode(D/E)
Betrieb (19)S2; S20
Hochgefährliche Güter (1.10.3)
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)163; 640C
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

  • 3

Variante 2

Klassifizierung
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer33
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC02; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T4
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1; TP8
Tankcodierung (12)LGBF
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)FL
Beförderung
Beförderungskategorie2
Tunnelcode(D/E)
Betrieb (19)S2; S20
Hochgefährliche Güter (1.10.3)
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)163; 640D
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

  • 3

Variante 3

Klassifizierung
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; LP01; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)FL
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(D/E)
Versandstücke (16)V12
Betrieb (19)S2
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)163
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

  • 3

Variante 4

Klassifizierung
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer–
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(E)
Betrieb (19)S2
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)163
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

  • 3

Variante 5

Klassifizierung
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer–
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)BB4
Zusammenpackung (9b)MP19
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(E)
Betrieb (19)S2
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)163
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

Variante 1
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer33
Sondervorschriften (6)163; 640C
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackungsanweisungen (8)P001
Zusammenpackung (9b)MP19
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T4
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1; TP8
Tankcodierung (12)L1,5BN
Beförderungskategorie2
ExpressgutCE7
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Variante 2
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer33
Sondervorschriften (6)163; 640D
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC02; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T4
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1; TP8
Tankcodierung (12)LGBF
Beförderungskategorie2
ExpressgutCE7
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Variante 3
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Sondervorschriften (6)163
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; LP01; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Beförderungskategorie3
Versandstücke (16)W12
ExpressgutCE4
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Variante 4
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer33
Sondervorschriften (6)163
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Beförderungskategorie3
ExpressgutCE4
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Variante 5
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer33
Sondervorschriften (6)163
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)BB4
Zusammenpackung (9b)MP19
Beförderungskategorie3
ExpressgutCE4
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

Variante 1
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel3
Sondervorschriften (6)163; 640C
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter1
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Variante 2
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel3
Sondervorschriften (6)163; 640D
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter1
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Variante 3
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln / PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) / PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Sondervorschriften (6)163
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 163

Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

Variante 1
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
Klasse3
VerpackungsgruppeII
Sondervorschriften (6)163
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackungsanweisungen (8)P001
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC02
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T4
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1; TP8
EmSF-E; S-D
StaukategorieB
SV 163

Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

Variante 2
BenennungPARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
Klasse3
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)163; 223; 904; 955
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001; LP01
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC03
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
EmSF-E; S-D
StaukategorieA
SV 163

Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).

SV 223

Wenn die chemischen oder physikalischen Eigenschaften eines Stoffes, auf den diese Beschreibung zutrifft, derart sind, dass er bei der Prüfung nicht die festgelegten Kriterien für die in Spalte 3 aufgeführte Klasse oder Unterklasse oder für ein andere Klasse oder Unterklasse erfüllt, unterliegt er nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, es handelt sich um einen Meeresschadstoff, auf den 2.10.3 anzuwenden ist.

SV 904

Die Vorschriften dieses Codes, außer für den Bereich der Meeresschadstoffe, sind nicht auf diese Stoffe anzuwenden, wenn sie vollständig mit Wasser mischbar sind, dies gilt nicht, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von über 250 Liter oder in Tanks befördert werden.

SV 955

Sofern ein viskoser Stoff und seine Verpackung die Vorschriften von 2.3.2.5 erfüllt, sind die Verpackungsvorschriften von Kapitel 4.1, die Beschriftungs- und Kennzeichnungsvorschriften des Kapitels 5.2 und die Prüfvorschriften für Versandstücke des Kapitels 6.1 nicht anzuwenden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

Variante 1
BenennungPerfumery products with flammable solvents
Klasse3
GefahrzettelLiquid flammable
VerpackungsgruppeII
Sondervorschriften (6)A3; A72
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug353
Höchstmenge Passagierflugzeug5 L
Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y)Y341
Höchstmenge begrenzte Menge (Y)1 L
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug364
Höchstmenge Frachtflugzeug60 L
ERG-Code3L
SV A3

If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.

SV A72

A substance specifically listed by name in Table 3-1 must not be transported under this entry. Substances transported under this entry may contain 20 per cent or less nitrocellulose provided the nitrocellulose contains not more than 12.6 per cent nitrogen.

Variante 2
BenennungPerfumery products with flammable solvents
Klasse3
GefahrzettelLiquid flammable
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)A3; A72
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug355
Höchstmenge Passagierflugzeug60 L
Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y)Y344
Höchstmenge begrenzte Menge (Y)10 L
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug366
Höchstmenge Frachtflugzeug220 L
ERG-Code3L
SV A3

If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.

SV A72

A substance specifically listed by name in Table 3-1 must not be transported under this entry. Substances transported under this entry may contain 20 per cent or less nitrocellulose provided the nitrocellulose contains not more than 12.6 per cent nitrogen.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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