ADR-Abfrage / UN 1361

UN 1361 – KOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

ADR-Angaben zu UN 1361 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 4.2, Gefahrnummer 40 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel. Für diese UN-Nummer gibt es 2 Einträge, alle sind unten aufgeführt.

UN 1361

ADR (Straße)

  • 4.2

Variante 1

Klassifizierung
BenennungKOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse4.2
KlassifizierungscodeS2
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel4.2
Gefahrnummer40
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC06
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP12
Zusammenpackung (9b)MP14
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T3
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAN
Sondervorschriften für Tanks (13)TU11
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie2
Tunnelcode(D/E)
Versandstücke (16)V1; V13
  • 4.2

Variante 2

Klassifizierung
BenennungKOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse4.2
KlassifizierungscodeS2
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel4.2
Gefahrnummer40
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC08; LP02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP12; B3
Zusammenpackung (9b)MP14
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAV
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie4
Tunnelcode(E)
Versandstücke (16)V1; V13
Lose Schüttung (17)VC1; VC2; AP1
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)665
SV 665

Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

Variante 1
BenennungKOHLE tierischen oder pflanzlichen Ursprungs / RUSS tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse4.2
KlassifizierungscodeS2
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel4.2
Gefahrnummer40
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC06
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP12
Zusammenpackung (9b)MP14
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T3
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAN
Sondervorschriften für Tanks (13)TU11
Beförderungskategorie2
Versandstücke (16)W1; W13
ExpressgutCE10
Variante 2
BenennungKOHLE tierischen oder pflanzlichen Ursprungs / RUSS tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse4.2
KlassifizierungscodeS2
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel4.2
Gefahrnummer40
Sondervorschriften (6)665
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC08; LP02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP12; B3
Zusammenpackung (9b)MP14
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAV
Beförderungskategorie4
Versandstücke (16)W1; W13
Lose Schüttung (17)VC1; VC2; AP1
ExpressgutCE11
SV 665

Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, dürfen in loser Schüttung auch in offenen Wagen oder Containern befördert werden, vorausgesetzt, a) die Kohle wird aus der frischen Förderung (ohne Temperaturmessung) direkt in den Wagen oder Container gefördert oder b) die Temperatur der Ladung ist während oder unmittelbar nach der Befüllung des Wagens oder Containers nicht größer als 60 °C. Der Befüller muss mittels geeigneter Messmethoden sicherstellen und dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen der Wagen oder Container nicht überschritten wird. Der Absender muss sicherstellen, dass im Begleitdokument der Sendung (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) folgende Angabe enthalten ist: "BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 665 DES RID". Die übrigen Vorschriften des RID gelten nicht.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

Variante 1
BenennungKOHLE tierischen oder pflanzlichen Ursprungs / RUSS tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse4.2
KlassifizierungscodeS2
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel4.2
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Erforderliche AusrüstungPP
Anzahl Kegel/Blaulichter0
Variante 2
BenennungKOHLE tierischen oder pflanzlichen Ursprungs / RUSS tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse4.2
KlassifizierungscodeS2
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel4.2
Sondervorschriften (6)665; 803
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Erforderliche AusrüstungPP
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 665

Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, außer im Falle der Beförderung in loser Schüttung.

SV 803

Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn a) die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums mit einem geeigneten Messverfahren bestimmt wurde und 60 °C nicht überschreitet, b) die vorgesehene Beförderungsdauer ohne Temperaturüberwachung, die in der nachfolgenden Tabelle in Abhängigkeit von der Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums aufgeführte maximale Anzahl an Tagen nicht überschreitet: +----------------------------------+------------------------------+ | maximale Verladetemperatur in °C | maximale Reisedauer in Tagen | +----------------------------------+------------------------------+ | 60 | 10 | | 50 | 18 | | 40 | 32 | | 30 | 57 | +----------------------------------+------------------------------+ c) im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer die unter b) genannte maximale Reisedauer überschreitet, ab dem ersten Tag der Überschreitung eine Temperaturüberwachung sichergestellt ist. Das erforderliche Überwachungsgerät muss sich ab dem ersten Beförderungstag nach der maximalen Reisedauer an Bord befinden, d) der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

Variante 1
BenennungKOHLE tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse4.2
VerpackungsgruppeII
Sondervorschriften (6)978
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P002
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC06
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T3
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
EmSF-A; S-J
StaukategorieA
StauungSW1; SW27
HandhabungH2
SV 978

.1 Im Sinne dieses Codes bedeutet Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Kohle, die in einem Herstellungs- oder Fertigungsverfahren erzeugt und nicht in einem geologischen Prozess gebildet und durch Abbau gewonnen wurde. Unter diese Eintragung fallende Kohle wird durch Pyrolyse eines organischen Stoffes wie Knochen, Bambus, Kokosschale, Jute oder Holz hergestellt. .2 Die UN-Prüfung N.4 gemäß Abschnitt 33.4.6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien darf nicht verwendet werden, um Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (UN 1361) von den Vorschriften dieses Codes auszunehmen. .3 Ohne Prüfung muss der Stoff mindestens Verpackungsgruppe III zugeordnet werden. .4 Sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes zugelassen ist, gelten die folgenden Vorschriften: .1 nach der Herstellung muss der unverpackte Stoff für mindestens 14 Tage der Witterung ausgesetzt werden (abgedeckte Lagerung im Freien), bevor er versandfertig verpackt wird, oder .2 nach der Pyrolyse muss der unverpackte Stoff bedampft und gekühlt werden und der Stoff muss unter Schutzgasatmosphäre (z. B. Stickstoff) verpackt werden; die Versandstücke müssen dann vor der Beförderung für mindestens 24 Stunden locker abgedeckt oder im Freien gelagert werden. .5 Der Stoff darf nur in Verpackungen verpackt werden, wenn die Temperatur des Stoffes am Verpackungstag 40 °C nicht überschreitet. .6 Bei Stauung in einer Güterbeförderungseinheit muss in dieser ein Freiraum oberhalb der Ladung von mindestens 30 cm eingehalten werden, und .1 die Stauhöhe des Versandstücks (der Versandstücke) in der Einheit sollte 1,5 m nicht überschreiten, oder .2 die Blockgröße der Versandstücke sollte 16 m³ nicht überschreiten und es sollte ein Mindestabstand von 15 cm zwischen den Blöcken eingehalten werden.

Variante 2
BenennungKOHLE tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse4.2
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)978
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P002; LP02
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC08; B3
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
EmSF-A; S-J
StaukategorieA
StauungSW1; SW27
HandhabungH2
SV 978

.1 Im Sinne dieses Codes bedeutet Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Kohle, die in einem Herstellungs- oder Fertigungsverfahren erzeugt und nicht in einem geologischen Prozess gebildet und durch Abbau gewonnen wurde. Unter diese Eintragung fallende Kohle wird durch Pyrolyse eines organischen Stoffes wie Knochen, Bambus, Kokosschale, Jute oder Holz hergestellt. .2 Die UN-Prüfung N.4 gemäß Abschnitt 33.4.6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien darf nicht verwendet werden, um Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (UN 1361) von den Vorschriften dieses Codes auszunehmen. .3 Ohne Prüfung muss der Stoff mindestens Verpackungsgruppe III zugeordnet werden. .4 Sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes zugelassen ist, gelten die folgenden Vorschriften: .1 nach der Herstellung muss der unverpackte Stoff für mindestens 14 Tage der Witterung ausgesetzt werden (abgedeckte Lagerung im Freien), bevor er versandfertig verpackt wird, oder .2 nach der Pyrolyse muss der unverpackte Stoff bedampft und gekühlt werden und der Stoff muss unter Schutzgasatmosphäre (z. B. Stickstoff) verpackt werden; die Versandstücke müssen dann vor der Beförderung für mindestens 24 Stunden locker abgedeckt oder im Freien gelagert werden. .5 Der Stoff darf nur in Verpackungen verpackt werden, wenn die Temperatur des Stoffes am Verpackungstag 40 °C nicht überschreitet. .6 Bei Stauung in einer Güterbeförderungseinheit muss in dieser ein Freiraum oberhalb der Ladung von mindestens 30 cm eingehalten werden, und .1 die Stauhöhe des Versandstücks (der Versandstücke) in der Einheit sollte 1,5 m nicht überschreiten, oder .2 die Blockgröße der Versandstücke sollte 16 m³ nicht überschreiten und es sollte ein Mindestabstand von 15 cm zwischen den Blöcken eingehalten werden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

Beförderung verboten.

Variante 1
BenennungCarbon animal or vegetable origin
Klasse4.2
VerpackungsgruppeII
Sondervorschriften (6)A2; A3
Verpackungsanweisung PassagierflugzeugFORBIDDEN
Verpackungsanweisung FrachtflugzeugFORBIDDEN
ERG-Code4L
SV A2

This article or substance may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. Where States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from the States of transit, overflight and destination, as appropriate. In each case the conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.3 of the Supplement. A copy of the document(s) of approval, showing the quantity limitations and the packing and labelling requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document.

SV A3

If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.

Beförderung verboten.

Variante 2
BenennungCarbon animal or vegetable origin
Klasse4.2
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)A2; A3
Verpackungsanweisung PassagierflugzeugFORBIDDEN
Verpackungsanweisung FrachtflugzeugFORBIDDEN
ERG-Code4L
SV A2

This article or substance may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. Where States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from the States of transit, overflight and destination, as appropriate. In each case the conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.3 of the Supplement. A copy of the document(s) of approval, showing the quantity limitations and the packing and labelling requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document.

SV A3

If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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