ADR-Abfrage / UN 2910

UN 2910 – RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE

ADR-Angaben zu UN 2910 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 7.

UN 2910

ADR (Straße)

Klassifizierung
BenennungRADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE
Klasse7
Klassifizierungscode–
Verpackungsgruppe–
Gefahrzettel–
Gefahrnummer–
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)siehe 1.7
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)siehe 4.1.9.1.3
Beförderung
Beförderungskategorie4
Tunnelcode(-)
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV33 (siehe 1.7.1.5.1)
Betrieb (19)S5; S21
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)290; 368
SV 290

Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren: a) Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten Mengen entspricht, müssen die Verpackungen dem Abschnitt 3.5.2 entsprechen und die Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in Unterabschnitt 1.7.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten ohne Verweis auf die andere Klasse. b) Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert werden. Das Beförderungspapier muss den Stoff mit der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt werden. Der Stoff muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungspapier dargestellt: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge, 3, VG II". Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1. c) Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäß Absatz b) klassifizierte Stoffe. d) Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in Unterabschnitt 1.7.1.5 festgelegten Vorschriften.

SV 368

Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungRADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE
Klasse7
Gefahrnummer70
Sondervorschriften (6)290; 368
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)siehe 1.7
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)siehe 4.1.9.1.3
Beförderungskategorie4
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW33; (siehe; 1.7.1.5.1)
ExpressgutCE15
SV 290

Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren: a) Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten Mengen entspricht, müssen die Verpackungen dem Abschnitt 3.5.2 entsprechen und die Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in Unterabschnitt 1.7.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten ohne Verweis auf die andere Klasse. b) Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert werden. Das Beförderungspapier muss den Stoff mit der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt werden. Der Stoff muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungspapier dargestellt: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge, 3, VG II". Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1. c) Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäß Absatz b) klassifizierte Stoffe. d) Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in Unterabschnitt 1.7.1.5 festgelegten Vorschriften.

SV 368

Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungRADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE
Klasse7
Sondervorschriften (6)290; 368
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Erforderliche AusrüstungPP
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 290

Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren: a) Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten Mengen entspricht, müssen die Verpackungen dem Abschnitt 3.5.2 entsprechen und die Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in Unterabschnitt 1.7.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten ohne Verweis auf die andere Klasse. b) Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert werden. Das Beförderungspapier muss den Stoff mit der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt werden. Der Stoff muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungspapier dargestellt: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge, 3, VG II". Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1. c) Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäß Absatz b) klassifizierte Stoffe. d) Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in Unterabschnitt 1.7.1.5 festgelegten Vorschriften.

SV 368

Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungRADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE
Klasse7
ZusatzgefahrSee SP290
Sondervorschriften (6)290; 368
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)See 4.1.9
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)See 4.1.9
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenSee 4.1.9; See 4.1.9
EmSF-I; S-S
StaukategorieA
SV 290

Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen oder Unterklassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren: .1 Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten Mengen entspricht, müssen die Verpackungen 3.5.2 entsprechen und die Prüfvorschriften in 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in 1.5.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten ohne Verweis auf die andere Klasse oder Unterklasse. .2 Wenn die Menge die in 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Zusatzgefahr klassifiziert werden. Das Beförderungsdokument muss den Stoff mit der UN-Nummer und dem richtigen technischen Namen beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäß Kapitel 3.2 Gefahrgutliste Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt werden; der Stoff muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungsdokument dargestellt: UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Mischung aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge, 3, VG II. Darüber hinaus gelten die Vorschriften in 2.7.2.4.1. .3 Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäß Unterabsatz .2 klassifizierte Stoffe. .4 Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in 1.5.1.5 festgelegten Vorschriften.

SV 368

Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungRadioactive material, excepted package - limited quantity of material
Klasse7
GefahrzettelNone (Radioactive excepted)
Sondervorschriften (6)A130; A193
Verpackungsanweisung PassagierflugzeugSee Part 1;6
Verpackungsanweisung FrachtflugzeugSee Part 1;6
ERG-Code7L
SV A130

When this radioactive material meets the definitions and criteria of other classes or divisions as defined in Part 2, it must be classified in accordance with the following: a) Where the substance meets the criteria for dangerous goods in excepted quantities as set out in 3;5, the packagings must be in accordance with 3;5.2 and meet the testing requirements of 3;5.3. All other requirements applicable to radioactive material, excepted packages as set out in 1;6.1.5 apply without reference to the other class or division; b) Where the quantity exceeds the limits specified in 3;5.1.2, the substance must be classified in accordance with the predominant subsidiary hazard. The dangerous goods transport document must describe the substance with the proper shipping name and UN number applicable to the other class supplemented with the name applicable to the radioactive excepted package according to column 1 of the Dangerous Goods List, and must be transported in accordance with the provisions applicable to that UN number. An example of the information shown on the dangerous goods transport document is: UN 1993 Flammable liquid, n.o.s. (ethanol and toluene mixture), Radioactive material, excepted package - limited quantity of material, Class 3, PG II The radioactive material, excepted package label (Figure 5-31) is not required on packages meeting the conditions set out in this sub-paragraph. To aid acceptance, it is recommended that "A130" be indicated on the dangerous goods transport document. In addition, the requirements of 2;7.2.4.1.1 apply; c) The provisions of 3;4 for the transport of dangerous goods packed in limited quantities do not apply to substances classified in accordance with sub-paragraph b); d) When the substance meets a special provision that excepts this substance from all dangerous goods provisions of the other classes, it must be classified in accordance with the applicable UN number of Class 7 and all requirements specified in 1;6.1.5 apply.

SV A193

In the case of non-fissile or fissile-excepted uranium hexafluoride, the material must be classified under UN 3507 or UN 2978.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

Anzeige Demo-Anzeige: Externer Gefahrgutbeauftragter
Anzeige Demo-Anzeige: ADR-Koffer Herbstaktion