ADR-Abfrage / UN 3268
UN 3268 – SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung
ADR-Angaben zu UN 3268 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 9.
UN 3268
ADR (Straße)
Unterliegt dem ADR. Eine Freistellung ist nur möglich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
SV 289: Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, die in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
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| Benennung | SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Klassifizierungscode | M5 |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 9 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P902; LP902 |
|---|
| Beförderungskategorie | 4 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Sondervorschriften (6) | 280; 289 |
|---|
SV 280
Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z. B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splittergefahr noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072) oder für die in der Sondervorschrift 407 beschriebenen Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (UN-Nummern 0514 und 3559).
SV 289
Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, die in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
RID (Schiene)
| Benennung | SICHERHEITSEINRICHTUNGEN elektrische Auslösung |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Klassifizierungscode | M5 |
| Gefahrzettel | 9 |
| Gefahrnummer | 90 |
| Sondervorschriften (6) | 280; 289 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P902; LP902 |
| Beförderungskategorie | 4 |
| Expressgut | CE2 |
SV 280
Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z. B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splittergefahr noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072) oder für die in der Sondervorschrift 407 beschriebenen Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (UN-Nummern 0514 und 3559).
SV 289
Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, die in Wagen, Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
ADN (Binnenschiff)
| Benennung | SICHERHEITSEINRICHTUNGEN elektrische Auslösung |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Klassifizierungscode | M5 |
| Gefahrzettel | 9 |
| Sondervorschriften (6) | 280; 289 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 280
Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splittergefahr noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072) oder für die in der Sondervorschrift 407 beschriebenen Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (UN-Nummern 0514 und 3559).
SV 289
Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, die in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
IMDG (See)
| Benennung | SICHERHEITSEINRICHTUNGEN elektrische Auslösung |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Sondervorschriften (6) | 280; 289 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P902; LP902 |
| EmS | F-B!; S-X |
| Staukategorie | A |
SV 280
Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z. B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 (c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten. Diese Eintragung gilt nicht für die in der Sondervorschrift 296 beschriebenen Rettungsmittel (UN-Nummern 2990 und 3072) oder für die in der Sondervorschrift 407 beschriebenen Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (UN-Nummern 0514 und 3559).
SV 289
Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, und Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, die in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw., montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)
ICAO (Luft)
Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.
| Benennung | Safety devices electrically initiated |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Gefahrzettel | Miscellaneous |
| Sondervorschriften (6) | A32; A115; A119 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 961 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 25 kg |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 961 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 100 kg |
| ERG-Code | 9L |
SV A32
Safety devices, electrically initiated and safety devices, pyrotechnic installed in vehicles, vessels or aircraft or in completed components such as steering columns, door panels, seats, etc., which are not capable of inadvertent activation are not subject to these Instructions when carried as cargo. The words "not restricted" and the special provision number A32 must be provided on the air waybill when an air waybill is issued.
SV A115
This entry applies to safety devices for vehicles, vessels or aircraft, e.g. air bag inflators, air bag modules, seat belt pretensioners, and pyromechanical devices and which contain dangerous goods of Class 1 or dangerous goods of other classes and when transported as component parts and if these articles as presented for transport have been tested in accordance with test series 6 (c) of Part I of the UN Manual of Tests and Criteria, with no explosion of the device, no fragmentation of the device casing or pressure receptacle, and no projection hazard or thermal effect which would significantly hinder firefighting or other emergency response efforts in the immediate vicinity. This entry does not apply to life saving appliances described in Packing Instruction 955 (UN Nos. 2990 and 3072) or to fire suppressant dispersing devices (UN Nos. 0514 and 3559).
SV A119
Irrespective of the limit specified in column 13 to Table 3-1, a handling device meeting the requirements of Packing Instruction 961 as prepared for transport may have a gross mass not exceeding 1 000 kg.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)
Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.