ADR-Abfrage / UN 2211

UN 2211 – SCHÄUMBARE POLYMERKÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend

ADR-Angaben zu UN 2211 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 9, Gefahrnummer 90 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.

UN 2211

ADR (Straße)

Klassifizierung
BenennungSCHÄUMBARE POLYMERKÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend
Klasse9
KlassifizierungscodeM3
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettelkeine
Gefahrnummer90
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC08; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP14; B3; B6
Zusammenpackung (9b)MP10
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAN
Sondervorschriften für Tanks (13)TE20
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(D/E)
Lose Schüttung (17)VC1; VC2; AP2
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV36
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)382; 633; 675
SV 382

Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müssen schäumbare Polymer-Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird.

SV 633

Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgendem Kennzeichen zu versehen: "VON ZÜNDQUELLEN FERNHALTEN". Dieses Kennzeichen muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

SV 675

Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungSCHÄUMBARE POLYMERKÜGELCHEN entzündbare Dämpfe abgebend
Klasse9
KlassifizierungscodeM3
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettelkeine
Gefahrnummer90
Sondervorschriften (6)382; 633; 675
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC08; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP14; B3; B6
Zusammenpackung (9b)MP10
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAN
Sondervorschriften für Tanks (13)TE20
Beförderungskategorie3
Lose Schüttung (17)VC1; VC2; AP2
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW31; CW36
ExpressgutCE11
SV 382

Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müssen schäumbare Polymer-Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird.

SV 633

Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgendem Kennzeichen zu versehen: "VON ZÜNDQUELLEN FERNHALTEN". Dieses Kennzeichen muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

SV 675

Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungSCHÄUMBARE POLYMERKÜGELCHEN entzündbare Dämpfe abgebend
Klasse9
KlassifizierungscodeM3
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettelkeine
Sondervorschriften (6)382; 633; 675
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Erforderliche AusrüstungPP; EP; EX; A
LüftungVE01; VE03*
Maßnahmen während der BeförderungIN01*
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 382

Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müssen schäumbare Polymer-Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird.

SV 633

Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgendem Kennzeichen zu versehen: "VON ZÜNDQUELLEN FERNHALTEN". Dieses Kennzeichen muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

SV 675

Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungSCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN entzündbare Dämpfe abgebend
Klasse9
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)382; 965
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P002
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP14
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC08; B3; B6
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
EmSF-A; S-I
StaukategorieE
StauungSW1; SW6
TrennungSG5; SG14
SV 382

Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäß der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müssen schäumbare Polymer-Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird.

SV 965

.1 Bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten müssen die Güterbeförderungseinheiten einen angemessenen Luftaustausch in der Einheit bieten (z. B. durch den Einsatz belüfteter Container, Container mit offenem Dach oder Container mit einer ausgehängten Tür), um den Aufbau einer explosionsfähigen Atmosphäre zu vermeiden. Alternativ hat die Beförderung unter diesen Eintragungen unter Temperaturkontrolle gemäß den Vorschriften in 7.3.7.6 in gekühlten Güterbeförderungseinheiten zu erfolgen. Werden Güterbeförderungseinheiten mit Lüftungseinrichtungen eingesetzt, sind diese Einrichtungen frei und betriebsbereit zu halten. Werden mechanische Einrichtungen zur Belüftung eingesetzt, müssen diese explosionsgeschützt sein, um eine Entzündung der von den Stoffen freigesetzten entzündbaren Dämpfe zu vermeiden. .2 Die Vorschriften im ersten Absatz finden keine Anwendung, wenn a) der Stoff in luftdicht verschlossenen Verpackungen oder IBC verpackt ist, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für flüssige gefährliche Güter gemäß den Vorschriften in 6.1 bzw. 6.5 entsprechen, und b) der angegebene Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung das 1,5-fache des Gesamtüberdrucks in den Verpackungen oder IBC bei 55 °C für die entsprechenden Füllgüter gemäß 4.1.1.10.1 übersteigt. .3 Wenn der Stoff in geschlossenen Güterbeförderungseinheiten gestaut ist, müssen die Vorschriften in 7.3.6.1 eingehalten werden. .4 Güterbeförderungseinheiten müssen mit einem Warnzeichen einschließlich der Worte "VORSICHT - KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN"/"CAUTION - MAY CONTAIN FLAMMABLE VAPOUR" versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss. Dieses Kennzeichen ist an jedem Zugang an einer von Personen, die die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle anzubringen und muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Die Güterbeförderungseinheit wurde vollständig belüftet, um etwaige gefährliche Dampf- oder Gaskonzentration zu entfernen. b) Die unmittelbare Umgebung der Güterbeförderungseinheit ist frei von Zündquellen. c) Die Güter wurden entladen.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungPolymeric beads, expandable evolving flammable vapour
Klasse9
GefahrzettelMiscellaneous
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)A204
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug957
Höchstmenge Passagierflugzeug100 kg
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug957
Höchstmenge Frachtflugzeug200 kg
ERG-Code9L
SV A204

Polymeric beads may be made from polystyrene, poly (methyl methacrylate) or other polymeric material. When it can be demonstrated that no flammable vapour, resulting in a flammable atmosphere, is evolved according to test U1 (Test method for substances liable to evolve flammable vapours) of Part III, sub-section 38.4.4 of the Manual of Tests and Criteria, polymeric beads, expandable need not be classified under this UN number. This test should only be performed when de-classification of a substance is considered.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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