ADR-Abfrage / UN 3065

UN 3065 – ALKOHOLISCHE GETRÄNKE, mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol

ADR-Angaben zu UN 3065 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 3, Gefahrnummer 33 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel. Für diese UN-Nummer gibt es 2 Einträge, alle sind unten aufgeführt.

UN 3065

ADR (Straße)

Unterliegt dem ADR. Eine Freistellung ist nur möglich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

SV 145: Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.

  • 3

Variante 1

Klassifizierung
BenennungALKOHOLISCHE GETRÄNKE, mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer33
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP2
Zusammenpackung (9b)MP19
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T4
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)FL
Beförderung
Beförderungskategorie2
Tunnelcode(D/E)
Betrieb (19)S2; S20
Hochgefährliche Güter (1.10.3)
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
  • 3

Variante 2

Klassifizierung
BenennungALKOHOLISCHE GETRÄNKE, mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP2
Zusammenpackung (9b)MP19
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)FL
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(D/E)
Versandstücke (16)V12
Betrieb (19)S2
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)144; 145; 247
SV 144

Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

SV 145

Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.

SV 247

Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert werden: a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden, b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

Variante 1
BenennungALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer33
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP2
Zusammenpackung (9b)MP19
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T4
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Beförderungskategorie2
ExpressgutCE7
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
Variante 2
BenennungALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Sondervorschriften (6)144; 145; 247
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP2
Zusammenpackung (9b)MP19
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Beförderungskategorie3
Versandstücke (16)W12
ExpressgutCE4
SV 144

Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des RID.

SV 145

Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.

SV 247

Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert werden: a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden, b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

Variante 1
BenennungALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeII
Gefahrzettel3
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter1
Variante 2
BenennungALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Sondervorschriften (6)144; 145; 247
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 144

Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.

SV 145

Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.

SV 247

Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 des ADR entsprechen, befördert werden: a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden, b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

Variante 1
BenennungALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
Klasse3
VerpackungsgruppeII
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackungsanweisungen (8)P001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP2
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC02
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T4
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
EmSF-E; S-D
StaukategorieA
Variante 2
BenennungALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol
Klasse3
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)144; 145; 247
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP2
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC03
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
EmSF-E; S-D
StaukategorieA
SV 144

Eine wässerige Lösung mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes.

SV 145

Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden.

SV 247

Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitel 6.1 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert werden: .1 die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden. .2 für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, .3 die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden, .4 die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC 1972) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird und .5 bei der Beförderung an Bord von Schiffen müssen die Container in offene Laderäume gestaut werden oder in geschlossene Laderäume, die den Vorschriften für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 mit einem Flammpunkt von höchstens 23°C c. c. in Regel II-2/19 of SOLAS 74, in der jeweils geltenden Fassung, oder Regel II-2/54 von SOLAS 1974, in der durch die Entschließungen II-2/1.2.1 jeweils geänderten Fassung, entsprechen.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

Variante 1
BenennungAlcoholic beverages containing more than 70% alcohol by volume
Klasse3
GefahrzettelLiquid flammable
VerpackungsgruppeII
Freigestellte Menge (EQ)E2
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug353
Höchstmenge Passagierflugzeug5 L
Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y)Y341
Höchstmenge begrenzte Menge (Y)1 L
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug364
Höchstmenge Frachtflugzeug60 L
ERG-Code3L
Variante 2
BenennungAlcoholic beverages containing more than 24% but not more than 70% alcohol by volume
Klasse3
GefahrzettelLiquid flammable
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)A9; A58
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug355
Höchstmenge Passagierflugzeug60 L
Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y)Y344
Höchstmenge begrenzte Menge (Y)10 L
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug366
Höchstmenge Frachtflugzeug220 L
ERG-Code3L
SV A9

Alcoholic beverages containing not more than 70 per cent alcohol by volume, when packed in receptacles of 5 litres or less, are not subject to these Instructions when carried as cargo.

SV A58

An aqueous solution containing not more than 24 per cent alcohol by volume is not subject to these Instructions.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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