ADR-Abfrage / UN 3536
UN 3536 – LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien
ADR-Angaben zu UN 3536 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 9.
UN 3536
ADR (Straße)
- 9
| Benennung | LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Klassifizierungscode | M4 |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 9 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Beförderungskategorie | 2 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Sondervorschriften (6) | 389 |
|---|
SV 389
Diese Eintragung gilt nur für Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen. Die Lithiumbatterien müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 a) bis g) entsprechen und die Systeme enthalten, die für die Verhinderung einer Überladung oder Tiefentladung der Batterien erforderlich sind. Die Batterien müssen sicher am Innenaufbau der Güterbeförderungseinheit befestigt sein (z. B. in Gestellen oder Schränken), so dass bei Stößen, Belastungen und Vibrationen, die normalerweise während der Beförderung auftreten, Kurzschlüsse, eine unbeabsichtigte Bedienung und nennenswerte Bewegungen in der Güterbeförderungseinheit verhindert werden. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit erforderlich sind (z. B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen in der Güterbeförderungseinheit ordnungsgemäß befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden. Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung. Mit Ausnahme der in Unterabschnitt 1.1.3.6 vorgesehenen Fälle muss die Güterbeförderungseinheit auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen Tafeln in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 und mit Großzetteln (Placards) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
RID (Schiene)
| Benennung | LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Klassifizierungscode | M4 |
| Gefahrzettel | 9 |
| Gefahrnummer | 90 |
| Sondervorschriften (6) | 389 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Beförderungskategorie | 2 |
SV 389
Diese Eintragung gilt nur für Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen. Die Lithiumbatterien müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 a) bis g) entsprechen und die Systeme enthalten, die für die Verhinderung einer Überladung oder Tiefentladung der Batterien erforderlich sind. Die Batterien müssen sicher am Innenaufbau der Güterbeförderungseinheit befestigt sein (z. B. in Gestellen oder Schränken), so dass bei Stößen, Belastungen und Vibrationen, die normalerweise während der Beförderung auftreten, Kurzschlüsse, eine unbeabsichtigte Bedienung und nennenswerte Bewegungen in der Güterbeförderungseinheit verhindert werden. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit erforderlich sind (z. B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen in der Güterbeförderungseinheit ordnungsgemäß befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden. Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung. Die Güterbeförderungseinheit muss auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen Tafeln in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 und mit Großzetteln (Placards) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
ADN (Binnenschiff)
| Benennung | LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Klassifizierungscode | M4 |
| Gefahrzettel | 9 |
| Sondervorschriften (6) | 389 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 389
Diese Eintragung gilt nur für Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen. Die Lithiumbatterien müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 a) bis g) entsprechen und die Systeme enthalten, die für die Verhinderung einer Überladung oder Tiefentladung der Batterien erforderlich sind. Die Batterien müssen sicher am Innenaufbau der Güterbeförderungseinheit befestigt sein (z. B. in Gestellen oder Schränken), so dass bei Stößen, Belastungen und Vibrationen, die normalerweise während der Beförderung auftreten, Kurzschlüsse, eine unbeabsichtigte Bedienung und nennenswerte Bewegungen in der Güterbeförderungseinheit verhindert werden. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit erforderlich sind (z. B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen in der Güterbeförderungseinheit ordnungsgemäß befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADN. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden. Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung. Mit Ausnahme der in Unterabschnitt 1.1.3.6 des RID oder des ADR vorgesehenen Fälle muss die Güterbeförderungseinheit auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit orangefarbenen Tafeln in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.2.2 und mit Großzetteln (Placards) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
IMDG (See)
| Benennung | LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Sondervorschriften (6) | 389 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| EmS | F-A; S-I |
| Staukategorie | D |
| Stauung | SW1; SW2 |
SV 389
Diese Eintragung gilt nur für in eine Güterbeförderungseinheit eingebaute Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen. Die Lithiumbatterien müssen den Vorschriften von 2.9.4.1 bis 2.9.4.7 entsprechen und die Systeme enthalten, die für die Verhinderung einer Überladung oder Tiefentladung der Batterien erforderlich sind. Die Batterien müssen sicher am Innenaufbau der Güterbeförderungseinheit befestigt sein (z. B. in Gestellen oder Schränken), so dass bei Stößen, Belastungen und Vibrationen, die normalerweise während der Beförderung auftreten, Kurzschlüsse, eine unbeabsichtigte Bedienung und nennenswerte Bewegungen in der Güterbeförderungseinheit verhindert werden. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit erforderlich sind (z. B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen in der Güterbeförderungseinheit ordnungsgemäß befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes. Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden. Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung. Die Güterbeförderungseinheit muss mit der UN-Nummer in Übereinstimmung mit 5.3.2.1.2 und auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Placards in Übereinstimmung mit 5.3.1.1.2 versehen sein.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)
ICAO (Luft)
Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.
Beförderung verboten.
| Benennung | Lithium batteries installed in cargo transport unit lithium ion batteries or lithium metal batteries |
|---|---|
| Klasse | 9 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 12FZ |
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)
Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.