ADR-Abfrage / UN 1072

UN 1072 – SAUERSTOFF, VERDICHTET

ADR-Angaben zu UN 1072 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 2, Gefahrnummer 25 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.

UN 1072

ADR (Straße)

  • 2.2
  • 5.1
Klassifizierung
BenennungSAUERSTOFF, VERDICHTET
Klasse2
Klassifizierungscode1O
Verpackungsgruppe–
Gefahrzettel2.2+5.1
Gefahrnummer25
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P200
Zusammenpackung (9b)MP9
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)(M)
Tankcodierung (12)CxBN(M)
Sondervorschriften für Tanks (13)TA4; TT9
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(E)
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV9; CV10; CV36
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)355; 655; 662
SV 355

Sauerstoffflaschen für Notfallzwecke, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe C oder S) enthalten, ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge der deflagrierenden (antreibenden) explosiven Stoffe je Sauerstoffflasche überschreitet nicht 3,2 g. Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen verfügen.

SV 655

Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG *1) oder der Richtlinie 2014/68/EU *2) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen, befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck. __________ *1) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55). *2) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).

SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungSAUERSTOFF, VERDICHTET
Klasse2
Klassifizierungscode1O
Gefahrzettel2.2; 5.1; (13)
Gefahrnummer25
Sondervorschriften (6)355; 655; 662
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P200
Zusammenpackung (9b)MP9
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)(M)
Tankcodierung (12)CxBN(M)
Sondervorschriften für Tanks (13)TA4; TT9
Beförderungskategorie3
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW9; CW10; CW36
ExpressgutCE3
SV 355

Sauerstoffflaschen für Notfallzwecke, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe C oder S) enthalten, ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge der deflagrierenden (antreibenden) explosiven Stoffe je Sauerstoffflasche überschreitet nicht 3,2 g. Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen verfügen.

SV 655

Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG *1) oder der Richtlinie 2014/68/EU *2) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen, befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck. __________ *1) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55). *2) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).

SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungSAUERSTOFF, VERDICHTET
Klasse2
Klassifizierungscode1O
Gefahrzettel2.2; 5.1
Sondervorschriften (6)355; 655; 662
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Erforderliche AusrüstungPP
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 355

Sauerstoffflaschen für Notfallzwecke, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe C oder S) enthalten, ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge der deflagrierenden (antreibenden) explosiven Stoffe je Sauerstoffflasche überschreitet nicht 3,2 g. Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen verfügen.

SV 655

Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG *1) oder der Richtlinie 2014/68/EU *2) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 des ADR zu entsprechen, befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 des ADR unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 des ADR festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck. __________ *1) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55). *2) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).

SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADN werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 des ADR befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "Beförderung nach Sondervorschrift 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungSAUERSTOFF, VERDICHTET
Klasse2.2
Zusatzgefahr5.1
Sondervorschriften (6)355
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P200
EmSF-C!; S-W!
StaukategorieA
SV 355

Sauerstoffflaschen für Notfallzwecke, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe C oder S) enthalten, ohne dass dadurch die Klassifizierung der Klasse 2.2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge der deflagrierenden (antreibenden) explosiven Stoffe je Sauerstoffflasche überschreitet nicht 3,2 g. Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen versehen sein.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungOxygen, compressed
Klasse2.2
Zusatzgefahr5.1
GefahrzettelGas non-flammable; Oxidizer
Sondervorschriften (6)A175
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug200
Höchstmenge Passagierflugzeug75 kg
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug200
Höchstmenge Frachtflugzeug150 kg
ERG-Code2X
SV A175

Oxygen cylinders for emergency use transported under this entry may include installed actuating cartridges (cartridges, power device of Division 1.4, Compatibility Group C or S), without changing the classification of Division 2.2 provided the total quantity of deflagrating (propellant) explosives does not exceed 3.2 g per oxygen cylinder. The cylinders with the installed actuating cartridges as prepared for transport must have an effective means of preventing inadvertent activation.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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