ADR-Abfrage / UN 1202

UN 1202 – DIESELKRAFTSTOFF, (Flammpunkt höchstens 60 °C) oder GASÖL, (Flammpunkt höchstens 60 °C) oder HEIZÖL, LEICHT, (Flammpunkt höchstens 60 °C)

ADR-Angaben zu UN 1202 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 3, Gefahrnummer 30 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel. Für diese UN-Nummer gibt es 3 Einträge, alle sind unten aufgeführt.

UN 1202

ADR (Straße)

  • 3

Variante 1

Klassifizierung
BenennungDIESELKRAFTSTOFF, (Flammpunkt höchstens 60 °C) oder GASÖL, (Flammpunkt höchstens 60 °C) oder HEIZÖL, LEICHT, (Flammpunkt höchstens 60 °C)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; LP01; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)FL
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(D/E)
Versandstücke (16)V12
Betrieb (19)S2
Umwelt
UmweltgefährdendJa
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)640K; 664
SV 664

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein. Additivierungseinrichtungen: - sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks; - bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind; - umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften: a) Bau der Umschließungsmittel (i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen. (ii) Bei einer dauerhaften Befestigung außen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind: Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke: Werkstoff Mindestwanddicke *) rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm andere Stähle 3 mm Aluminiumlegierungen 4 mm Aluminium, 99,80 % rein 6 mm *) Wenn die Umschließungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen. Schweißarbeiten müssen gemäß dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausnahme, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweißnähte andere geeignete Methoden angewendet werden dürfen. (iii) Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es sich um Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen. b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4. c) Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. d) Prüfung von Additivierungseinrichtungen Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Absatz a) (ii) müssen die Umschließungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur einer äußeren Sichtprüfung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden. Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR. e) Beförderungspapier Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe "ADDITIVIERUNGSEINRICHTUNG" hinzugefügt werden. f) Schulung der Fahrzeugführer Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 für die Beförderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive. g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additive nicht beeinflusst.

  • 3

Variante 2

Klassifizierung
BenennungDIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend oder GASÖL, mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 oder HEIZÖL, LEICHT, mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; LP01; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(D/E)
Versandstücke (16)V12
Betrieb (19)S2
Umwelt
UmweltgefährdendJa
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)640L; 664
SV 664

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein. Additivierungseinrichtungen: - sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks; - bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind; - umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften: a) Bau der Umschließungsmittel (i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen. (ii) Bei einer dauerhaften Befestigung außen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind: Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke: Werkstoff Mindestwanddicke *) rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm andere Stähle 3 mm Aluminiumlegierungen 4 mm Aluminium, 99,80 % rein 6 mm *) Wenn die Umschließungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen. Schweißarbeiten müssen gemäß dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausnahme, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweißnähte andere geeignete Methoden angewendet werden dürfen. (iii) Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es sich um Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen. b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4. c) Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. d) Prüfung von Additivierungseinrichtungen Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Absatz a) (ii) müssen die Umschließungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur einer äußeren Sichtprüfung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden. Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR. e) Beförderungspapier Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe "ADDITIVIERUNGSEINRICHTUNG" hinzugefügt werden. f) Schulung der Fahrzeugführer Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 für die Beförderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive. g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additive nicht beeinflusst.

  • 3

Variante 3

Klassifizierung
BenennungDIESELKRAFTSTOFF, (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) oder GASÖL, (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) oder HEIZÖL, LEICHT, (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; LP01; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBV
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(D/E)
Versandstücke (16)V12
Umwelt
UmweltgefährdendJa
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)640M; 664
SV 664

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein. Additivierungseinrichtungen: - sind Teil der Bedienungsausrüstung zur Beimischung von Additiven der UN-Nummer 1202, 1993 Verpackungsgruppe III oder 3082 oder von nicht gefährlichen Stoffen während des Entleerens des Tanks; - bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Verschlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind; - umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkörpers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind. Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen. Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften: a) Bau der Umschließungsmittel (i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen. (ii) Bei einer dauerhaften Befestigung außen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind: Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke: Werkstoff Mindestwanddicke *) rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm andere Stähle 3 mm Aluminiumlegierungen 4 mm Aluminium, 99,80 % rein 6 mm *) Wenn die Umschließungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen. Schweißarbeiten müssen gemäß dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausnahme, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweißnähte andere geeignete Methoden angewendet werden dürfen. (iii) Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es sich um Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen. b) Tankzulassung Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4. c) Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen (i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften. (ii) Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400 Liter je Fahrzeug nicht überschreiten. (iii) Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein. d) Prüfung von Additivierungseinrichtungen Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Absatz a) (ii) müssen die Umschließungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur einer äußeren Sichtprüfung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden. Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR. e) Beförderungspapier Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe "ADDITIVIERUNGSEINRICHTUNG" hinzugefügt werden. f) Schulung der Fahrzeugführer Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 für die Beförderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive. g) Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additive nicht beeinflusst.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

Variante 1
BenennungDIESELKRAFTSTOFF (Flammpunkt höchstens 60 °C) / GASÖL (Flammpunkt höchstens 60 °C) / HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Sondervorschriften (6)640K
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; LP01; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Beförderungskategorie3
Versandstücke (16)W12
ExpressgutCE4
Variante 2
BenennungDIESELKRAFTSTOFF der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend / GASÖL mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 / HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Sondervorschriften (6)640L
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; LP01; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBF
Beförderungskategorie3
Versandstücke (16)W12
ExpressgutCE4
Variante 3
BenennungDIESELKRAFTSTOFF (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) / GASÖL (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) / HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Gefahrnummer30
Sondervorschriften (6)640M
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001; IBC03; LP01; R001
Zusammenpackung (9b)MP19
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
Tankcodierung (12)LGBV
Beförderungskategorie3
Versandstücke (16)W12
ExpressgutCE4

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

Variante 1
BenennungDIESELKRAFTSTOFF (Flammpunkt höchstens 60 °C) / GASÖL (Flammpunkt höchstens 60 °C) / HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Sondervorschriften (6)640K
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter0
Variante 2
BenennungDIESELKRAFTSTOFF der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend / GASÖL mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 / HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Sondervorschriften (6)640L
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter0
Variante 3
BenennungDIESELKRAFTSTOFF (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) / GASÖL (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) / HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C)
Klasse3
KlassifizierungscodeF1
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel3
Sondervorschriften (6)640M
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter0

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungGASÖL / DIESELKRAFTSTOFF / HEIZÖL (LEICHT)
Klasse3
VerpackungsgruppeIII
Begrenzte Menge (LQ)5 L
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P001; LP01
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC03
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T2
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP1
EmSF-E; S-E
StaukategorieA

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungDiesel fuel / Gas oil / Heating oil, light
Klasse3
GefahrzettelLiquid flammable
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)A3
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug355
Höchstmenge Passagierflugzeug60 L
Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y)Y344
Höchstmenge begrenzte Menge (Y)10 L
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug366
Höchstmenge Frachtflugzeug220 L
ERG-Code3L
SV A3

If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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