ADR-Abfrage / UN 1210
UN 1210 – DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar
ADR-Angaben zu UN 1210 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 3, Gefahrnummer 33 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel. Für diese UN-Nummer gibt es 6 Einträge, alle sind unten aufgeführt.
UN 1210
ADR (Straße)
- 3
Variante 1
| Benennung | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | I |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 33 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 500 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E3 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001 |
|---|---|
| Zusammenpackung (9b) | MP7; MP17 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T11 |
|---|---|
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP8 |
| Tankcodierung (12) | L4BN |
| Fahrzeug für Tankbeförderung (14) | FL |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D/E) |
| Betrieb (19) | S2; S20 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | 3000 |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
|---|
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
- 3
Variante 2
| Benennung | DRUCKFARBE, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 33 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T4 |
|---|---|
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP8 |
| Tankcodierung (12) | L1,5BN |
| Fahrzeug für Tankbeförderung (14) | FL |
| Beförderungskategorie | 2 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D/E) |
| Betrieb (19) | S2; S20 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | 3000 |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367; 640C |
|---|
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
- 3
Variante 3
| Benennung | DRUCKFARBE, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 33 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC02; R001 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T4 |
|---|---|
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP8 |
| Tankcodierung (12) | LGBF |
| Fahrzeug für Tankbeförderung (14) | FL |
| Beförderungskategorie | 2 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D/E) |
| Betrieb (19) | S2; S20 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | 3000 |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367; 640D |
|---|
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
- 3
Variante 4
| Benennung | DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 30 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC03; LP01; R001 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T2 |
|---|---|
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1 |
| Tankcodierung (12) | LGBF |
| Fahrzeug für Tankbeförderung (14) | FL |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D/E) |
| Versandstücke (16) | V12 |
| Betrieb (19) | S2 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
|---|
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
- 3
Variante 5
| Benennung | DRUCKFARBE, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; R001 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Betrieb (19) | S2 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
|---|
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
- 3
Variante 6
| Benennung | DRUCKFARBE, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC02; R001 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1; BB4 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Betrieb (19) | S2 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
|---|
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
RID (Schiene)
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | I |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 33 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 500 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E3 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001 |
| Zusammenpackung (9b) | MP7; MP17 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T11 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP8 |
| Tankcodierung (12) | L4BN |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | 3000 |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 33 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367; 640C |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T4 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP8 |
| Tankcodierung (12) | L1,5BN |
| Beförderungskategorie | 2 |
| Expressgut | CE7 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | 3000 |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 33 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367; 640D |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC02; R001 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T4 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP8 |
| Tankcodierung (12) | LGBF |
| Beförderungskategorie | 2 |
| Expressgut | CE7 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | 3000 |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 30 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC03; LP01; R001 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T2 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1 |
| Tankcodierung (12) | LGBF |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Versandstücke (16) | W12 |
| Expressgut | CE4 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 33 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; R001 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Expressgut | CE4 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 3 |
| Gefahrnummer | 33 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC02; R001 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1; BB4 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Expressgut | CE4 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
ADN (Binnenschiff)
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | I |
| Gefahrzettel | 3 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 500 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E3 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EX; A |
| Lüftung | VE01 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 1 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Gefahrzettel | 3 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367; 640C |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EX; A |
| Lüftung | VE01 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 1 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Gefahrzettel | 3 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367; 640D |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EX; A |
| Lüftung | VE01 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 1 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar / DRUCKFARBE entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) / DRUCKFARBE entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Klassifizierungscode | F1 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 3 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EX; A |
| Lüftung | VE01 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
IMDG (See)
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung oder -lösemittel), entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Verpackungsgruppe | I |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 500 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E3 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T11 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP8 |
| EmS | F-E; S-D |
| Staukategorie | E |
SV 163
Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung von Versandstücken gilt Folgendes: Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung oder -lösemittel), entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| IBC-Anweisungen und Sondervorschriften | IBC02 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T4 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP8 |
| EmS | F-E; S-D |
| Staukategorie | B |
SV 163
Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung von Versandstücken gilt Folgendes: Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | DRUCKFARBE entzündbar / DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung oder -lösemittel), entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Sondervorschriften (6) | 163; 223; 367; 955 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; LP01 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP1 |
| IBC-Anweisungen und Sondervorschriften | IBC03 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T2 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1 |
| EmS | F-E; S-D |
| Staukategorie | A |
SV 163
Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 223
Wenn die chemischen oder physikalischen Eigenschaften eines Stoffes, auf den diese Beschreibung zutrifft, derart sind, dass er bei der Prüfung nicht die festgelegten Kriterien für die in Spalte 3 aufgeführte Klasse oder Unterklasse oder für ein andere Klasse oder Unterklasse erfüllt, unterliegt er nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, es handelt sich um einen Meeresschadstoff, auf den 2.10.3 anzuwenden ist.
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung von Versandstücken gilt Folgendes: Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
SV 955
Sofern ein viskoser Stoff und seine Verpackung die Vorschriften von 2.3.2.5 erfüllt, sind die Verpackungsvorschriften von Kapitel 4.1, die Beschriftungs- und Kennzeichnungsvorschriften des Kapitels 5.2 und die Prüfvorschriften für Versandstücke des Kapitels 6.1 nicht anzuwenden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)
ICAO (Luft)
Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.
| Benennung | Printing ink flammable / Printing ink related material (including printing ink thinning or reducing compound), flammable |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Gefahrzettel | Liquid flammable |
| Verpackungsgruppe | I |
| Sondervorschriften (6) | A3; A72; A192 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E3 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 351 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 1 L |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 361 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 30 L |
| ERG-Code | 3L |
SV A3
If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.
SV A72
A substance specifically listed by name in Table 3-1 must not be transported under this entry. Substances transported under this entry may contain 20 per cent or less nitrocellulose provided the nitrocellulose contains not more than 12.6 per cent nitrogen.
SV A192
For the purposes of documentation and package marking: - the proper shipping name Paint related material may be used for consignments of packages containing paint and paint related material in the same package; - the proper shipping name Paint related material, corrosive, flammable may be used for consignments of packages containing paint, corrosive, flammable and paint related material, corrosive, flammable in the same package; - the proper shipping name Paint related material, flammable, corrosive may be used for consignments of packages containing paint, flammable, corrosive and paint related material, flammable, corrosive in the same package; and - the proper shipping name Printing ink related material may be used for consignments of packages containing printing ink and printing ink related material in the same package.
| Benennung | Printing ink flammable / Printing ink related material (including printing ink thinning or reducing compound), flammable |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Gefahrzettel | Liquid flammable |
| Verpackungsgruppe | II |
| Sondervorschriften (6) | A3; A72; A192 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 353 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 5 L |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y341 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 1 L |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 364 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 60 L |
| ERG-Code | 3L |
SV A3
If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.
SV A72
A substance specifically listed by name in Table 3-1 must not be transported under this entry. Substances transported under this entry may contain 20 per cent or less nitrocellulose provided the nitrocellulose contains not more than 12.6 per cent nitrogen.
SV A192
For the purposes of documentation and package marking: - the proper shipping name Paint related material may be used for consignments of packages containing paint and paint related material in the same package; - the proper shipping name Paint related material, corrosive, flammable may be used for consignments of packages containing paint, corrosive, flammable and paint related material, corrosive, flammable in the same package; - the proper shipping name Paint related material, flammable, corrosive may be used for consignments of packages containing paint, flammable, corrosive and paint related material, flammable, corrosive in the same package; and - the proper shipping name Printing ink related material may be used for consignments of packages containing printing ink and printing ink related material in the same package.
| Benennung | Printing ink flammable / Printing ink related material (including printing ink thinning or reducing compound), flammable |
|---|---|
| Klasse | 3 |
| Gefahrzettel | Liquid flammable |
| Verpackungsgruppe | III |
| Sondervorschriften (6) | A3; A72; A192 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 355 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 60 L |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y344 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 10 L |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 366 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 220 L |
| ERG-Code | 3L |
SV A3
If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.
SV A72
A substance specifically listed by name in Table 3-1 must not be transported under this entry. Substances transported under this entry may contain 20 per cent or less nitrocellulose provided the nitrocellulose contains not more than 12.6 per cent nitrogen.
SV A192
For the purposes of documentation and package marking: - the proper shipping name Paint related material may be used for consignments of packages containing paint and paint related material in the same package; - the proper shipping name Paint related material, corrosive, flammable may be used for consignments of packages containing paint, corrosive, flammable and paint related material, corrosive, flammable in the same package; - the proper shipping name Paint related material, flammable, corrosive may be used for consignments of packages containing paint, flammable, corrosive and paint related material, flammable, corrosive in the same package; and - the proper shipping name Printing ink related material may be used for consignments of packages containing printing ink and printing ink related material in the same package.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)
Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.