ADR-Abfrage / UN 1942

UN 1942 – AMMONIUMNITRAT, mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes

ADR-Angaben zu UN 1942 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 5.1, Gefahrnummer 50 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.

UN 1942

ADR (Straße)

  • 5.1
Klassifizierung
BenennungAMMONIUMNITRAT, mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
Klasse5.1
KlassifizierungscodeO2
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel5.1
Gefahrnummer50
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC08; LP02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)B3
Zusammenpackung (9b)MP10
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1; BK1; BK2; BK3
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAV
Sondervorschriften für Tanks (13)TU3
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(E)
Lose Schüttung (17)VC1; VC2; AP6; AP7
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV24
Betrieb (19)S23
Hochgefährliche Güter (1.10.3)
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)306; 611
SV 306

Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

SV 611

Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungAMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
Klasse5.1
KlassifizierungscodeO2
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel5.1
Gefahrnummer50
Sondervorschriften (6)306; 611
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC08; LP02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)B3
Zusammenpackung (9b)MP10
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1; BK1; BK2; BK3
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAV
Sondervorschriften für Tanks (13)TU3
Beförderungskategorie3
Lose Schüttung (17)VC1; VC2; AP6; AP7
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW24
ExpressgutCE11
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
SV 306

Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

SV 611

Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungAMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
Klasse5.1
KlassifizierungscodeO2
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel5.1
Sondervorschriften (6)306; 611
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Erforderliche AusrüstungPP
Maßnahmen während der BeförderungCO02*; ST01; LO04; HA09*
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 306

Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

SV 611

Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungAMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
Klasse5.1
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)900; 952; 967
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P002; LP02
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC08; B3
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1; BK2; BK3
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
EmSF-H; S-Q
StaukategorieC
StauungSW1; SW14; SW23
TrennungSG16; SG42; SG45; SG47; SG48; SG51; SG56; SG58; SG59; SG61
TrenngruppeSGG2
SV 900

Die Beförderung nachfolgender Stoffe ist verboten: AMMONIUMHYPOCHLORIT AMMONIUMNITRAT in der Lage so selbsterhitzungsfähig zu sein, um eine Zersetzung einzuleiten AMMONIUMNITRITE und Mischungen von anorganischen Nitriten mit einem Ammoniumsalz CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 10 % Chlorsäure CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLNITRIT rein CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit mehr als 20 % Cyanwasserstoff CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 45 % Cyanwasserstoff QUECKSILBEROXICYANID rein METHYLNITRIT PERCHLORSÄURE mit mehr als 72 Masse-% Säure SILBERPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser ZINKAMMONIUMNITRIT Siehe auch Sondervorschriften 349, 350, 351, 352 und 353.

SV 952

Die UN-Nummer 1942 darf in Schüttgut-Containern mit Zustimmung der zuständigen Behörde befördert werden.

SV 967

Flexible Schüttgut-Container sind nur gemäß den Vorschriften von 4.3.4 zugelassen.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungAmmonium nitrate with not more than 0.2% combustible substances, including any organic substance calculated as carbon, to the exclusion of any other added substance
Klasse5.1
GefahrzettelOxidizer
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)A64
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug559
Höchstmenge Passagierflugzeug25 kg
Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y)Y546
Höchstmenge begrenzte Menge (Y)10 kg
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug563
Höchstmenge Frachtflugzeug100 kg
ERG-Code5L
SV A64

This entry may only be used for substances are too insensitive for acceptance into Class 1 when tested in accordance to test series 2 (see UN Manual of Tests and Criteria, Part I).

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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