ADR-Abfrage / UN 2067

UN 2067 – AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL

ADR-Angaben zu UN 2067 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 5.1, Gefahrnummer 50 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.

UN 2067

ADR (Straße)

  • 5.1
Klassifizierung
BenennungAMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL
Klasse5.1
KlassifizierungscodeO2
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel5.1
Gefahrnummer50
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC08; LP02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)B3
Zusammenpackung (9b)MP10
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1; BK1; BK2; BK3
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAV
Sondervorschriften für Tanks (13)TU3
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(E)
Lose Schüttung (17)VC1; VC2; AP6; AP7
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV24
Betrieb (19)S23
Hochgefährliche Güter (1.10.3)
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)306; 307
SV 306

Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

SV 307

Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff "zuständige Behörde" bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungAMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL
Klasse5.1
KlassifizierungscodeO2
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel5.1
Gefahrnummer50
Sondervorschriften (6)306; 307
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P002; IBC08; LP02; R001
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)B3
Zusammenpackung (9b)MP10
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1; BK1; BK2; BK3
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
Tankcodierung (12)SGAV
Sondervorschriften für Tanks (13)TU3
Beförderungskategorie3
Lose Schüttung (17)VC1; VC2; AP6; AP7
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW24
ExpressgutCE11
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
SV 306

Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

SV 307

Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff "zuständige Behörde" bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten RID-Vertragsstaates anerkannt werden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungAMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL
Klasse5.1
KlassifizierungscodeO2
VerpackungsgruppeIII
Gefahrzettel5.1
Sondervorschriften (6)306; 307
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Erforderliche AusrüstungPP
Maßnahmen während der BeförderungCO02*; ST01; LO04*; HA09*
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 306

Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

SV 307

Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren vorbehaltlich der Einschränkungen in Absatz 2.2.51.2.2 dreizehnter und vierzehnter Spiegelstrich klassifiziert werden. Der im genannten Abschnitt 39 verwendete Begriff "zuständige Behörde" bedeutet die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADN, so müssen die Klassifizierung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADN anerkannt werden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungAMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL
Klasse5.1
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)306; 307; 900; 967
Begrenzte Menge (LQ)5 kg
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P002; LP02
IBC-Anweisungen und SondervorschriftenIBC08; B3
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T1; BK2; BK3
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP33
EmSF-H; S-Q
StaukategorieC
StauungSW1; SW14; SW23
TrennungSG16; SG42; SG45; SG47; SG48; SG51; SG56; SG58; SG59; SG61
TrenngruppeSGG2
SV 306

Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihe 2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) zu unempfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 sind.

SV 307

Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Düngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden.

SV 900

Die Beförderung nachfolgender Stoffe ist verboten: AMMONIUMHYPOCHLORIT AMMONIUMNITRAT in der Lage so selbsterhitzungsfähig zu sein, um eine Zersetzung einzuleiten AMMONIUMNITRITE und Mischungen von anorganischen Nitriten mit einem Ammoniumsalz CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 10 % Chlorsäure CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLNITRIT rein CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit mehr als 20 % Cyanwasserstoff CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 45 % Cyanwasserstoff QUECKSILBEROXICYANID rein METHYLNITRIT PERCHLORSÄURE mit mehr als 72 Masse-% Säure SILBERPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser ZINKAMMONIUMNITRIT Siehe auch Sondervorschriften 349, 350, 351, 352 und 353.

SV 967

Flexible Schüttgut-Container sind nur gemäß den Vorschriften von 4.3.4 zugelassen.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungAmmonium nitrate based fertilizer
Klasse5.1
GefahrzettelOxidizer
VerpackungsgruppeIII
Sondervorschriften (6)A64; A79
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug559
Höchstmenge Passagierflugzeug25 kg
Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y)Y546
Höchstmenge begrenzte Menge (Y)10 kg
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug563
Höchstmenge Frachtflugzeug100 kg
ERG-Code5L
SV A64

This entry may only be used for substances are too insensitive for acceptance into Class 1 when tested in accordance to test series 2 (see UN Manual of Tests and Criteria, Part I).

SV A79

This entry may only be used for ammonium nitrate fertilizers. They must be classified in accordance with the procedure as set out in the Manual of Tests and Criteria, Part III, Section 39.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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