ADR-Abfrage / UN 2800
UN 2800 – BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler oder AKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler
ADR-Angaben zu UN 2800 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 8, Gefahrnummer 80 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.
UN 2800
ADR (Straße)
Unterliegt dem ADR. Eine Freistellung ist nur möglich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
SV 238: a) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und Druckprüfung überstehen.
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| Benennung | BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler oder AKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Klassifizierungscode | C11 |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 8 |
| Gefahrnummer | 80 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; P801 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP16 |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Lose Schüttung (17) | VC1; VC2; AP8 |
| Sondervorschriften (6) | 238; 295; 598 |
|---|
SV 238
a) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft. b) Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind.
SV 295
Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind.
SV 598
Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) Neue Batterien, wenn: - sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; - sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z. B. auf Paletten gestapelt; - sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; - sie gegen Kurzschluss gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: - ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; - sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt; - sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; - sie gegen Kurzschluss gesichert sind. "Gebrauchte Batterien" sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
RID (Schiene)
| Benennung | BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER elektrische Sammler / AKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER elektrische Sammler |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Klassifizierungscode | C11 |
| Gefahrzettel | 8 |
| Gefahrnummer | 80 |
| Sondervorschriften (6) | 238; 295; 598 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; P801 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP16 |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Lose Schüttung (17) | VC1; VC2; AP8 |
| Expressgut | CE8 |
SV 238
a) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft. b) Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind.
SV 295
Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind.
SV 598
Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des RID: a) Neue Batterien, wenn: - sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; - sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z. B. auf Paletten gestapelt; - sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; - sie gegen Kurzschluss gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: - ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; - sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt; - sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; - sie gegen Kurzschluss gesichert sind. "Gebrauchte Batterien" sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
ADN (Binnenschiff)
| Benennung | BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER elektrische Sammler / AKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER elektrische Sammler |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Klassifizierungscode | C11 |
| Gefahrzettel | 8 |
| Sondervorschriften (6) | 238; 295; 598 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 238
a) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft. b) Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind.
SV 295
Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einem Kennzeichen und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung ein entsprechendes Kennzeichen und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind.
SV 598
Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADN: a) Neue Batterien, wenn: - sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; - sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z. B. auf Paletten gestapelt; - sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; - sie gegen Kurzschluss gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: - ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; - sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z. B. auf Paletten gestapelt; - sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; - sie gegen Kurzschluss gesichert sind. "Gebrauchte Batterien" sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
IMDG (See)
| Benennung | BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER elektrische Sammler / AKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER elektrische Sammler |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Sondervorschriften (6) | 238 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP16 |
| EmS | F-A; S-B |
| Staukategorie | A |
SV 238
.1 Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Batterieflüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft. Auslaufsichere Batterien, die einen untrennbaren Bestandteil einer mechanischen oder elektronischen Ausrüstung bilden und für deren Betrieb verwendet werden, müssen sicher in diesen Ausrüstungen in den Batteriehalterungen befestigt und so geschützt sein, dass eine Beschädigung und Kurzschlüsse vermieden werden. .2 Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)
ICAO (Luft)
Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.
| Benennung | Batteries, wet, non-spillable electric storage |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Gefahrzettel | Corrosive |
| Sondervorschriften (6) | A48; A67; A183 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 872 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | No limit |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 872 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | No limit |
| ERG-Code | 8L |
SV A48
Packaging tests are not considered necessary.
SV A67
Batteries can be considered as non-spillable provided that they are capable of withstanding the vibration and pressure differential tests given below, without leakage of battery fluid. Vibration test: The battery is rigidly clamped to the platform of a vibration machine and a simple harmonic motion having an amplitude of 0.8 mm (1.6 mm maximum total excursion) is applied. The frequency is varied at the rate of 1 Hz/min between the limits of 10 Hz to 55 Hz. The entire range of frequencies and return is traversed in 95 ± 5 minutes for each mounting position (direction of vibration) of the battery. The battery must be tested in three mutually perpendicular positions (to include testing with fill openings and vents, if any, in an inverted position) for equal time periods. Pressure differential test: Following the vibration test, the battery is stored for six hours at 24°C ±4°C while subjected to a pressure differential of at least 88 kPa. The battery must be tested in three mutually perpendicular positions (to include testing with fill openings and vents, if any, in an inverted position) for at least six hours in each position. Note.- Non-spillable type batteries which are an integral part of, and necessary for the operation of, mechanical or electronic equipment must be securely fastened in the battery holder on the equipment and protected in such a manner so as to prevent damage and short circuits. Non-spillable batteries are not subject to these Instructions when carried as cargo if, at a temperature of 55 °C, the electrolyte will not flow from a ruptured or cracked case. The battery must not contain any free or unabsorbed liquid. Any electrical battery or battery powered device, equipment or vehicle must be prepared for transport so as to prevent: a) a short circuit (e.g. in the case of batteries, by the effective insulation of exposed terminals; or, in the case of equipment, by disconnection of the battery and protection of exposed terminals); and b) unintentional activation. The words "not restricted" and the special provision number A67 must be provided on the air waybill when an air waybill is issued.
SV A183
Waste cells and batteries and cells or batteries being shipped for recycling or disposal are forbidden from air transport unless approved by the appropriate national authority of the State of Origin and the State of the Operator.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)
Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.