ADR-Abfrage / UN 1001

UN 1001 – ACETYLEN, GELÖST

ADR-Angaben zu UN 1001 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 2, Gefahrnummer 239 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.

UN 1001

ADR (Straße)

  • 2.1
Klassifizierung
BenennungACETYLEN, GELÖST
Klasse2
Klassifizierungscode4F
Verpackungsgruppe–
Gefahrzettel2.1
Gefahrnummer239
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P200
Zusammenpackung (9b)MP9
Tanks
Tankcodierung (12)PxBN(M)
Sondervorschriften für Tanks (13)TU17; TA4; TT9
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)FL
Beförderung
Beförderungskategorie2
Tunnelcode(B/D)
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV9; CV10; CV36
Betrieb (19)S2
Hochgefährliche Güter (1.10.3)
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)662
SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungACETYLEN, GELÖST
Klasse2
Klassifizierungscode4F
Gefahrzettel2.1; (13)
Gefahrnummer239
Sondervorschriften (6)662
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P200
Zusammenpackung (9b)MP9
Tankcodierung (12)PxBN(M)
Sondervorschriften für Tanks (13)TU17; TU38; TE22; TA4; TT9
Beförderungskategorie2
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW9; CW10; CW36
ExpressgutCE2
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungACETYLEN, GELÖST
Klasse2
Klassifizierungscode4F
Gefahrzettel2.1
Sondervorschriften (6)662
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter1
SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADN werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 des ADR befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "Beförderung nach Sondervorschrift 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungACETYLEN, GELÖST
Klasse2.1
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P200
EmSF-D!; S-U!
StaukategorieD
StauungSW1; SW2
TrennungSG46

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungAcetylene, dissolved
Klasse2.1
GefahrzettelGas flammable
Sondervorschriften (6)A1
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisung PassagierflugzeugFORBIDDEN
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug200
Höchstmenge Frachtflugzeug15 kg
ERG-Code10L
SV A1

This article or substance may be transported on passenger aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. The conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.2 of the Supplement. A copy of the documents of approval, showing the quantity limitations and packing requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document. The article or substance may be carried on cargo aircraft in accordance with columns 12 and 13 of Table 3-1. When States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from these States, as appropriate.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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