ADR-Abfrage / UN 1002

UN 1002 – LUFT, VERDICHTET oder DRUCKLUFT

ADR-Angaben zu UN 1002 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 2, Gefahrnummer 20 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.

UN 1002

ADR (Straße)

  • 2.2
Klassifizierung
BenennungLUFT, VERDICHTET oder DRUCKLUFT
Klasse2
Klassifizierungscode1A
Verpackungsgruppe–
Gefahrzettel2.2
Gefahrnummer20
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)120 ml
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P200
Zusammenpackung (9b)MP9
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)(M)
Tankcodierung (12)CxBN(M)
Sondervorschriften für Tanks (13)TA4; TT9
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(E)
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV9; CV10
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)392; 397; 655; 662
SV 392

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: +--------------------------------------------------------------------+ | Flüssiggasbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: | | Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung | | | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in | | | deren Antriebssystem verflüssigte Gase | | | verwendet werden; | | | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen | | | M und N, die mit der speziellen Aus- | | | rüstung für die Verwendung von verflüs- | | | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem | | | ausgestattet sind, in Bezug auf den | | | Einbau dieser Ausrüstung | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas | | (LNG) | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung: | | | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- | | | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- | | | erdgas (LNG) verwendet wird, | | | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus | | | spezieller Bauteile eines genehmigten | | | Typs für die Verwendung von komprimier- | | | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas | | | (LNG) in ihrem Antriebssystem | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die | | | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als | | | Treibstoff für Kraftfahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO-15500-Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas | | | (CNG) fuel system components - gegebenen- | | | falls mehrere Teile | +----------------------+---------------------------------------------+ | ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- | | | tainers | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2 Requirements for high- | | | pressure cylinders for on-board storage of | | | fuels for automotive vehicles (Norm für | | | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- | | | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- | | | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung | | | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) | +----------------------+---------------------------------------------+ | Wasserstoff-Druckbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and | | Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische | | No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit | | | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- | | | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- | | | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- | | | zeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom | | | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | | | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und | | | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission | | Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der | | | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | | päischen Parlaments und des Rates über die | | | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen | | | Kraftfahrzeugen | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile | | | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften | | | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- | | | ben werden | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2: Requirements for | | | high-pressure cylinders for on-board | | | storage of fuels for automotive vehicles | | | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- | | | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für | | | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen | | | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- | | | fahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden. Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADR befördert werden. c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) beschriebenen Methoden geschützt. f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: (i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und (ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR". Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".

SV 397

Gemische von Stickstoff und Sauerstoff, die mindestens 19,5 und höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen innerhalb dieser Grenzwerte ist ein Nebengefahrzettel der Klasse 5.1 (Muster 5.1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) nicht erforderlich.

SV 655

Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG *1) oder der Richtlinie 2014/68/EU *2) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen, befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck. __________ *1) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55). *2) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).

SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungLUFT, VERDICHTET / DRUCKLUFT
Klasse2
Klassifizierungscode1A
Gefahrzettel2.2; (13)
Gefahrnummer20
Sondervorschriften (6)392; 397; 655; 662
Begrenzte Menge (LQ)120 ml
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P200
Zusammenpackung (9b)MP9
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)(M)
Tankcodierung (12)CxBN(M)
Sondervorschriften für Tanks (13)TA4; TT9
Beförderungskategorie3
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW9; CW10
ExpressgutCE3
SV 392

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: +--------------------------------------------------------------------+ | Flüssiggasbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: | | Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung | | | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in | | | deren Antriebssystem verflüssigte Gase | | | verwendet werden; | | | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen | | | M und N, die mit der speziellen Aus- | | | rüstung für die Verwendung von verflüs- | | | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem | | | ausgestattet sind, in Bezug auf den | | | Einbau dieser Ausrüstung | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas | | (LNG) | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung: | | | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- | | | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- | | | erdgas (LNG) verwendet wird, | | | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus | | | spezieller Bauteile eines genehmigten | | | Typs für die Verwendung von komprimier- | | | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas | | | (LNG) in ihrem Antriebssystem | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die | | | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als | | | Treibstoff für Kraftfahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO-15500-Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas | | | (CNG) fuel system components - gegebenen- | | | falls mehrere Teile | +----------------------+---------------------------------------------+ | ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- | | | tainers | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2 Requirements for high- | | | pressure cylinders for on-board storage of | | | fuels for automotive vehicles (Norm für | | | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- | | | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- | | | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung | | | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) | +----------------------+---------------------------------------------+ | Wasserstoff-Druckbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and | | Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische | | No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit | | | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- | | | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- | | | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- | | | zeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom | | | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | | | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und | | | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission | | Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der | | | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | | päischen Parlaments und des Rates über die | | | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen | | | Kraftfahrzeugen | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile | | | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften | | | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- | | | ben werden | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2: Requirements for | | | high-pressure cylinders for on-board | | | storage of fuels for automotive vehicles | | | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- | | | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für | | | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen | | | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- | | | fahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden. Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADR befördert werden. c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) beschriebenen Methoden geschützt. f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: (i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und (ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR". Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".

SV 397

Gemische von Stickstoff und Sauerstoff, die mindestens 19,5 und höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen innerhalb dieser Grenzwerte ist ein Nebengefahrzettel der Klasse 5.1 (Muster 5.1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) nicht erforderlich.

SV 655

Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG *1) oder der Richtlinie 2014/68/EU *2) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen, befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck. __________ *1) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55). *2) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).

SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungLUFT, VERDICHTET / DRUCKLUFT
Klasse2
Klassifizierungscode1A
Gefahrzettel2.2
Sondervorschriften (6)392; 397; 655; 662
Begrenzte Menge (LQ)120 ml
Freigestellte Menge (EQ)E1
Erforderliche AusrüstungPP
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 392

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 des ADR nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: +--------------------------------------------------------------------+ | Flüssiggasbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: | | Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung | | | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in | | | deren Antriebssystem verflüssigte Gase | | | verwendet werden; | | | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen | | | M und N, die mit der speziellen Aus- | | | rüstung für die Verwendung von verflüs- | | | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem | | | ausgestattet sind, in Bezug auf den | | | Einbau dieser Ausrüstung | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas | | (LNG) | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung: | | | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- | | | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- | | | erdgas (LNG) verwendet wird, | | | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus | | | spezieller Bauteile eines genehmigten | | | Typs für die Verwendung von komprimier- | | | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas | | | (LNG) in ihrem Antriebssystem | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die | | | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als | | | Treibstoff für Kraftfahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 15500 Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas | | | (CNG) fuel system components - gegebenen- | | | falls mehrere Teile | +----------------------+---------------------------------------------+ | ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- | | | tainers | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2 Requirements for high- | | | pressure cylinders for on-board storage of | | | fuels for automotive vehicles (Norm für | | | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- | | | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- | | | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung | | | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) | +----------------------+---------------------------------------------+ | Wasserstoff-Druckbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and | | Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische | | No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit | | | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- | | | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- | | | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- | | | zeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom | | | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | | | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und | | | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission | | Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der | | | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | | päischen Parlaments und des Rates über die | | | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen | | | Kraftfahrzeugen | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile | | | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften | | | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- | | | ben werden | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2: Requirements for | | | high-pressure cylinders for on-board | | | storage of fuels for automotive vehicles | | | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- | | | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für | | | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen | | | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- | | | fahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden. Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADN befördert werden. c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) des ADR beschriebenen Methoden geschützt. f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: (i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und (ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR". Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".

SV 397

Gemische von Stickstoff und Sauerstoff, die mindestens 19,5 und höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen innerhalb dieser Grenzwerte ist ein Nebengefahrzettel der Klasse 5.1 (Muster 5.1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) nicht erforderlich.

SV 655

Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG *1) oder der Richtlinie 2014/68/EU *2) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 des ADR zu entsprechen, befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 des ADR unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 des ADR festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck. __________ *1) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55). *2) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).

SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADN werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 des ADR befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "Beförderung nach Sondervorschrift 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungLUFT, VERDICHTET / DRUCKLUFT
Klasse2.2
Sondervorschriften (6)392; 397
Begrenzte Menge (LQ)120 ml
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisungen (8)P200
EmSF-C; S-V
StaukategorieA
SV 392

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften in 4.1.4.1 und Kapitel 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: .1 Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: +--------------------------------------------------------------------+ | Flüssiggas-Behälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: | | Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung | | | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in | | | deren Antriebssystem verflüssigte Gase | | | verwendet werden; | | | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen | | | M und N, die mit der speziellen Aus- | | | rüstung für die Verwendung von verflüs- | | | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem | | | ausgestattet sind, in Bezug auf den | | | Einbau dieser Ausrüstung | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der: | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung: | | | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- | | | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- | | | erdgas (LNG) verwendet wird; | | | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus | | | spezieller Bauteile eines genehmigten | | | Typs für die Verwendung von komprimier- | | | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas | | | (LNG) in ihrem Antriebssystem | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung| | | der: | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die | | | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als | | | Treibstoff für Kraftfahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 15500-Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas (CNG)| | | fuel system components - several parts as | | | applicable | +----------------------+---------------------------------------------+ | ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- | | | tainers | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2 Requirements for high- | | | pressure cylinders for on-board storage of | | | fuels for automotive vehicles (Norm für | | | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- | | | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- | | | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung | | | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) | +----------------------+---------------------------------------------+ | Wasserstoff-Druckbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and | | Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische | | No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit | | | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- | | | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- | | | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- | | | zeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom | | | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | | | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und | | | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission | | Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der | | | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | | päischen Parlaments und des Rates über die | | | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen | | | Kraftfahrzeugen | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung| | | der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile hin- | | | sichtlich der Sicherheitsvorschriften für | | | Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrieben | | | werden. | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2: Requirements for | | | high-pressure cylinders for on-board | | | storage of fuels for automotive vehicles | | | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- | | | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für | | | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen | | | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- | | | fahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. .2 Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bemerkung 1: Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 "Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung" (oder ISO 19078:2013 "Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen") entnommen werden. Bemerkung 2: Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß diesem Code befördert werden. .3 Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. .4 Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. .5 Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in in 4.1.6.1.8.1 bis 4.1.6.1.8.5 beschriebenen Methoden geschützt. .6 Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. .7 Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. .8 Ungeachtet der Vorschriften in 5.4.1.5 darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: .1 die Anzahl der Gasspeichersysteme und .2 bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: "UN 1971 Erdgas, verdichtet, 2.1, 1 Gasspeichersystem mit insgesamt 50 l, 200 bar". Beispiel 2: "UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., 2.1, 3 Gasspeichersysteme mit einer Nettomasse des Gases von jeweils 15 kg".

SV 397

Gemische von Stickstoff und Sauerstoff, die mindestens 19,5 und höchstens 23,5 Volumen-% Sauerstoff enthalten, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn keine anderen oxidierenden Gase vorhanden sind. Für Konzentrationen innerhalb dieser Grenzwerte ist ein Zusatzgefahrzettel der Klasse 5.1 nicht erforderlich.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungAir, compressed
Klasse2.2
GefahrzettelGas non-flammable
Sondervorschriften (6)A221
Freigestellte Menge (EQ)E1
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug200
Höchstmenge Passagierflugzeug75 kg
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug200
Höchstmenge Frachtflugzeug150 kg
ERG-Code2L
SV A221

Mixtures of nitrogen and oxygen containing not less than 19.5 per cent and not more than 23.5 per cent oxygen by volume may be transported under this entry when no other oxidizing gases are present. A Division 5.1 subsidiary hazard label is not required for any concentrations within this limit.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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