ADR-Abfrage / UN 1005
UN 1005 – AMMONIAK, WASSERFREI
ADR-Angaben zu UN 1005 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 2, Gefahrnummer 268 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.
UN 1005
ADR (Straße)
- 2.3
- 8
| Benennung | AMMONIAK, WASSERFREI |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 2TC |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.3+8 |
| Gefahrnummer | 268 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P200 |
|---|---|
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T50; (M) |
|---|---|
| Tankcodierung (12) | PxBH(M) |
| Sondervorschriften für Tanks (13) | TA4; TT8; TT9 |
| Fahrzeug für Tankbeförderung (14) | AT |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (C/D) |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV10; CV36 |
| Betrieb (19) | S14 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | 0 |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
| Umweltgefährdend | Ja |
|---|
| Sondervorschriften (6) | 23; 379 |
|---|
SV 23
Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt.
SV 379
Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefäßen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften beachtet werden: a) Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften: (i) bei einer Temperatur von 20 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 0,6 bar; (ii) bei einer Temperatur von 35 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 1 bar; (iii) bei einer Temperatur von 85 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 12 bar; b) der adsorbierende oder absorbierende Stoff hat keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8; c) der höchstzulässige Inhalt eines Gefäßes beträgt 10 kg Ammoniak und d) die Gefäße, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: (i) die Gefäße müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der gemäß Norm ISO 11114-1:2020 mit Ammoniak verträglich ist; (ii) die Gefäße und ihre Verschlussmittel müssen luftdicht verschlossen und in der Lage sein, das gebildete Ammoniak zurückzuhalten; (iii) jedes Gefäß muss in der Lage sein, dem bei 85 °C gebildeten Druck mit einer volumetrischen Ausdehnung von höchstens 0,1 % standzuhalten; (iv) jedes Gefäß muss mit einer Einrichtung versehen sein, die ohne Gewaltbruch, Explosion oder Splittern eine Gasfreisetzung ermöglicht, sobald der Druck 15 bar überschreitet, und (v) jedes Gefäß muss bei deaktivierter Druckentlastungseinrichtung einem Druck von 20 bar ohne Undichtheit standhalten. Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefäße so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäß gewährleistet. Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraum gefüllten Gefäßes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
RID (Schiene)
| Benennung | AMMONIAK, WASSERFREI |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 2TC |
| Gefahrzettel | 2.3; 8; (13) |
| Gefahrnummer | 268 |
| Sondervorschriften (6) | 23; 379 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P200 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T50; (M) |
| Tankcodierung (12) | PxBH(M) |
| Sondervorschriften für Tanks (13) | TU38; TE22; TE25; TA4; TT8; TT9; TM6 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW10; CW36 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | 0 |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
SV 23
Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt.
SV 379
Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefäßen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende Vorschriften beachtet werden: a) Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften: (i) bei einer Temperatur von 20 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 0,6 bar; (ii) bei einer Temperatur von 35 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 1 bar; (iii) bei einer Temperatur von 85 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 12 bar; b) der adsorbierende oder absorbierende Stoff hat keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8; c) der höchstzulässige Inhalt eines Gefäßes beträgt 10 kg Ammoniak und d) die Gefäße, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: (i) die Gefäße müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der gemäß Norm ISO 11114-1:2020 mit Ammoniak verträglich ist; (ii) die Gefäße und ihre Verschlussmittel müssen luftdicht verschlossen und in der Lage sein, das gebildete Ammoniak zurückzuhalten; (iii) jedes Gefäß muss in der Lage sein, dem bei 85 °C gebildeten Druck mit einer volumetrischen Ausdehnung von höchstens 0,1 % standzuhalten; (iv) jedes Gefäß muss mit einer Einrichtung versehen sein, die ohne Gewaltbruch, Explosion oder Splittern eine Gasfreisetzung ermöglicht, sobald der Druck 15 bar überschreitet, und (v) jedes Gefäß muss bei deaktivierter Druckentlastungseinrichtung einem Druck von 20 bar ohne Undichtheit standhalten. Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefäße so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäß gewährleistet. Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraum gefüllten Gefäßes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
ADN (Binnenschiff)
| Benennung | AMMONIAK, WASSERFREI |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 2TC |
| Gefahrzettel | 2.3; 8; (2.1) |
| Sondervorschriften (6) | 23; 379 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; TOX; A |
| Lüftung | VE02 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 23
Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt.
SV 379
Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefäßen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des ADN, wenn folgende Vorschriften beachtet werden: a) Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften: (i) bei einer Temperatur von 20 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 0,6 bar; (ii) bei einer Temperatur von 35 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 1 bar; (iii) bei einer Temperatur von 85 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 12 bar; b) der adsorbierende oder absorbierende Stoff hat keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8; c) der höchstzulässige Inhalt eines Gefäßes beträgt 10 kg Ammoniak und d) die Gefäße, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: (i) die Gefäße müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der gemäß Norm ISO 11114-1:2020 mit Ammoniak verträglich ist; (ii) die Gefäße und ihre Verschlussmittel müssen luftdicht verschlossen und in der Lage sein, das gebildete Ammoniak zurückzuhalten; (iii) jedes Gefäß muss in der Lage sein, dem bei 85 °C gebildeten Druck mit einer volumetrischen Ausdehnung von höchstens 0,1 % standzuhalten; (iv) jedes Gefäß muss mit einer Einrichtung versehen sein, die ohne Gewaltbruch, Explosion oder Splittern eine Gasfreisetzung ermöglicht, sobald der Druck 15 bar überschreitet, und (v) jedes Gefäß muss bei deaktivierter Druckentlastungseinrichtung einem Druck von 20 bar ohne Undichtheit standhalten. Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefäße so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäß gewährleistet. Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraums gefüllten Gefäßes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
IMDG (See)
| Benennung | AMMONIAK, WASSERFREI |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Zusatzgefahr | 8 |
| Meeresschadstoff | P |
| Sondervorschriften (6) | 23; 379 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 0 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P200 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T50 |
| EmS | F-C; S-U |
| Staukategorie | D |
| Stauung | SW2 |
| Trennung | SG35; SG46 |
| Trenngruppe | SGG18 |
SV 23
Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in abgeschlossenen Räumen zutage tritt.
SV 379
Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefäßen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn folgende Vorschriften beachtet werden: .1 Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften: .1 bei einer Temperatur von 20 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 0,6 bar; .2 bei einer Temperatur von 35 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 1 bar; .3 bei einer Temperatur von 85 °C ist der Druck im Gefäß kleiner als 12 bar; .2 der adsorbierende oder absorbierende Stoff hat keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8; .3 der höchstzulässige Inhalt eines Gefäßes beträgt 10 kg Ammoniak und .4 die Gefäße, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: .1 die Gefäße müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der gemäß Norm ISO 11114-1:2020 mit Ammoniak verträglich ist; .2 die Gefäße und ihre Verschlussmittel müssen luftdicht verschlossen und in der Lage sein, das gebildete Ammoniak zurückzuhalten; .3 jedes Gefäß muss in der Lage sein, dem bei 85 °C gebildeten Druck mit einer volumetrischen Ausdehnung von höchstens 0,1 % standzuhalten; .4 jedes Gefäß muss mit einer Einrichtung versehen sein, die ohne Gewaltbruch, Explosion oder Splittern eine Gasfreisetzung ermöglicht, sobald der Druck 15 bar überschreitet, und .5 jedes Gefäß muss bei deaktivierter Druckentlastungseinrichtung einem Druck von 20 bar ohne Undichtheit standhalten. Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefäße so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäß gewährleistet. Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraums gefüllten Gefäßes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)
ICAO (Luft)
Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.
Beförderung verboten.
| Benennung | Ammonia, anhydrous |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Zusatzgefahr | 8 |
| Sondervorschriften (6) | A2 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 2CP |
SV A2
This article or substance may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. Where States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from the States of transit, overflight and destination, as appropriate. In each case the conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.3 of the Supplement. A copy of the document(s) of approval, showing the quantity limitations and the packing and labelling requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)
Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.