ADR-Abfrage / UN 1950
UN 1950 – DRUCKGASPACKUNGEN, erstickend
ADR-Angaben zu UN 1950 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 2. Für diese UN-Nummer gibt es 12 Einträge, alle sind unten aufgeführt.
UN 1950
ADR (Straße)
Unterliegt dem ADR. Eine Freistellung ist nur möglich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
SV 327: Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw.
- 2.2
Variante 1
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, erstickend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5A |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.2
- 8
Variante 2
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5C |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2+8 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.2
- 5.1
- 8
Variante 3
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend, oxidierend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5CO |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2+5.1+8 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.1
Variante 4
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5F |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.1 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 2 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Betrieb (19) | S2 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.1
- 8
Variante 5
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5FC |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.1+8 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Betrieb (19) | S2 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.2
- 5.1
Variante 6
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, oxidierend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5O |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2+5.1 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.2
- 6.1
Variante 7
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, giftig |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5T |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2+6.1 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12; CV28 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.2
- 6.1
- 8
Variante 8
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TC |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2+6.1+8 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12; CV28 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.1
- 6.1
Variante 9
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TF |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.1+6.1 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12; CV28 |
| Betrieb (19) | S2 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.1
- 6.1
- 8
Variante 10
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TFC |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.1+6.1+8 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12; CV28 |
| Betrieb (19) | S2 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.2
- 5.1
- 6.1
Variante 11
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TO |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2+5.1+6.1 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12; CV28 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
- 2.2
- 5.1
- 6.1
- 8
Variante 12
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TOC |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2+5.1+6.1+8 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12; CV28 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
|---|
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
RID (Schiene)
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN erstickend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5A |
| Gefahrzettel | 2.2 |
| Gefahrnummer | 20 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Expressgut | CE2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5C |
| Gefahrzettel | 2.2; 8 |
| Gefahrnummer | 28 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Expressgut | CE2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN ätzend, oxidierend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5CO |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1; 8 |
| Gefahrnummer | 285 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Expressgut | CE2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5F |
| Gefahrzettel | 2.1 |
| Gefahrnummer | 23 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 2 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Expressgut | CE2 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN entzündbar, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5FC |
| Gefahrzettel | 2.1; 8 |
| Gefahrnummer | 238 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Expressgut | CE2 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN oxidierend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5O |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1 |
| Gefahrnummer | 25 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Expressgut | CE2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5T |
| Gefahrzettel | 2.2; 6.1 |
| Gefahrnummer | 26 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12; CW28 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TC |
| Gefahrzettel | 2.2; 6.1; 8 |
| Gefahrnummer | 268 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12; CW28 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TF |
| Gefahrzettel | 2.1; 6.1 |
| Gefahrnummer | 263 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12; CW28 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, entzündbar, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TFC |
| Gefahrzettel | 2.1; 6.1; 8 |
| Gefahrnummer | 263 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12; CW28 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, oxidierend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TO |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1; 6.1 |
| Gefahrnummer | 265 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12; CW28 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, oxidierend, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TOC |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1; 6.1; 8 |
| Gefahrnummer | 265 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12; CW28 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
ADN (Binnenschiff)
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN erstickend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5A |
| Gefahrzettel | 2.2 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP |
| Lüftung | VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5C |
| Gefahrzettel | 2.2; 8 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP |
| Lüftung | VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN ätzend, oxidierend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5CO |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1; 8 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP |
| Lüftung | VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5F |
| Gefahrzettel | 2.1 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EX; A |
| Lüftung | VE01; VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 1 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN entzündbar, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5FC |
| Gefahrzettel | 2.1; 8 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; EX; A |
| Lüftung | VE01; VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 1 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN oxidierend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5O |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP |
| Lüftung | VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5T |
| Gefahrzettel | 2.2; 6.1 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625; 802 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; TOX; A |
| Lüftung | VE02; VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
SV 802
Siehe 7.1.4.10. ____ 7.1.4.10 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln 7.1.4.10.1 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei einem gefährlichen Gut die Sondervorschrift 802 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein: a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben genannten Zetteln, oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber die keine Güter der Klasse 9 UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,80 m, es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TC |
| Gefahrzettel | 2.2; 6.1; 8 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625; 802 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; TOX; A |
| Lüftung | VE02; VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
SV 802
Siehe 7.1.4.10. ____ 7.1.4.10 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln 7.1.4.10.1 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei einem gefährlichen Gut die Sondervorschrift 802 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein: a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben genannten Zetteln, oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber die keine Güter der Klasse 9 UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,80 m, es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, entzündbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TF |
| Gefahrzettel | 2.1; 6.1 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625; 802 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; EX; TOX; A |
| Lüftung | VE01; VE02; VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
SV 802
Siehe 7.1.4.10. ____ 7.1.4.10 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln 7.1.4.10.1 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei einem gefährlichen Gut die Sondervorschrift 802 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein: a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben genannten Zetteln, oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber die keine Güter der Klasse 9 UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,80 m, es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, entzündbar, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TFC |
| Gefahrzettel | 2.1; 6.1; 8 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625; 802 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; EX; TOX; A |
| Lüftung | VE01; VE02; VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
SV 802
Siehe 7.1.4.10. ____ 7.1.4.10 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln 7.1.4.10.1 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei einem gefährlichen Gut die Sondervorschrift 802 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein: a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben genannten Zetteln, oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber die keine Güter der Klasse 9 UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,80 m, es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, oxidierend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TO |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1; 6.1 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625; 802 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; TOX; A |
| Lüftung | VE02; VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
SV 802
Siehe 7.1.4.10. ____ 7.1.4.10 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln 7.1.4.10.1 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei einem gefährlichen Gut die Sondervorschrift 802 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein: a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben genannten Zetteln, oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber die keine Güter der Klasse 9 UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,80 m, es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN giftig, oxidierend, ätzend |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TOC |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1; 6.1; 8 |
| Sondervorschriften (6) | 190; 327; 344; 625; 802 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; TOX; A |
| Lüftung | VE02; VE04 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
SV 625
Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichnen "UN 1950 AEROSOLE" zu versehen.
SV 802
Siehe 7.1.4.10. ____ 7.1.4.10 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln 7.1.4.10.1 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei einem gefährlichen Gut die Sondervorschrift 802 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein: a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben genannten Zetteln, oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber die keine Güter der Klasse 9 UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,80 m, es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
IMDG (See)
| Benennung | DRUCKGASPACKUNGEN |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Zusatzgefahr | See SP63 |
| Sondervorschriften (6) | 63; 190; 277; 327; 344; 381; 959 |
| Begrenzte Menge (LQ) | See SP277 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P207; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP87; L2 |
| EmS | F-D; S-U |
| Stauung | SW1; SW22 |
| Trennung | SG69 |
SV 63
Die Unterteilung der Klasse 2 und die Nebengefahr(en) hängen von der Art des Inhalts der Druckgaspackung ab. Die folgenden Vorschriften sind einzuhalten: .1 Die Klasse 2.1 ist zutreffend, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt. .2 Die Klasse 2.2 ist zutreffend, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme geringer als 30 kJ/g ist. .3 In allen anderen Fällen ist das Produkt nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 31 beschriebenen Prüfungen zu prüfen und zu klassifizieren. Hochentzündbare und entzündbare Druckgaspackungen sind der Klasse 2.1 zuzuordnen; nicht entzündbare Druckgaspackungen sind der Klasse 2.2 zuzuordnen. .4 Gase der Klasse 2.3 sind nicht als Treibmittel in einer Druckgaspackung zugelassen. .5 Sind die auszustoßenden Inhalte andere als die Treibmittel der Druckgaspackung und sind diese in die Klasse 6.1, Verpackungspruppe II oder III, oder in die Klasse 8, Verpackungsgruppe II oder III, einzustufen, muss die Druckgaspackung eine Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8 aufweisen. .6 Druckgaspackungen mit Inhalten, die die Kriterien für die Verpackungsgruppe I für Giftigkeit oder Ätzwirkung erfüllen, dürfen nicht befördert werden. .7 Mit Ausnahme von Sendungen, die in begrenzten Mengen befördert werden (siehe Kapitel 3.4), müssen Versandstücke, die Druckgaspackungen enthalten, mit Gefahrzetteln für die Hauptgefahr und gegebenfalls mit Gefahrzetteln für die Zusatzgefahr(en) versehen sein. Entzündbare Bestandteile umfassen entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe und entzündbare Gase und Gasgemische, wie in den Bemerkungen 1 bis 3 des Unterabschnitts 31.1.3, Teil III, Handbuch Prüfungen und Kriterien bestimmt. Diese Bezeichnung umfasst keine pyrophoren, selbsterhitzungsfähigen oder mit Wasser reagierenden Stoffe. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu ermitteln: ASTM D240, ISO/FDIS 13943: 1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.
SV 190
Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Bestandteile enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
SV 277
Für Druckgaspackungen oder Gefäße, die giftige Stoffe enthalten, beträgt die begrenzte Menge im Sinne der Freistellungen in Kapitel 3.4 120 ml. Für alle anderen Druckgasverpackungen oder Gefäße beträgt die begrenzte Menge 1000 ml.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.4.3.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP87 oder Verpackungsanweisung LP200 und Sondervorschrift für die Verpackung L2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP17 und PP96 oder Verpackungsanweisung LP200 und Sondervorschrift für die Verpackung L2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen dürfen nicht in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit Gasen der Klasse 2.2 befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
SV 344
Die Vorschriften gemäß 6.2.4 müssen eingehalten werden.
SV 381
Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen und gemäß Verpackungsanweisung LP02 in 4.1.4.3 in der Fassung des IMDG-Codes Amendment 37-14 verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden.
SV 959
Abfall-Druckgaspackungen oder Abfall-Gaspatronen, die für die Beförderung gemäß Sondervorschrift 327 zugelassen sind, dürfen nur auf kurzen internationalen Seereisen befördert werden. Lange internationale Seereisen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Verpackungen sind mit den entsprechenden Kennzeichnungen und Gefahrzetteln und Güterbeförderungseinheiten mit den entsprechenden Kennzeichnungen und Placards für die Unterteilung der Klasse 2 und gegebenfalls die Zusatzgefahr(en) zu versehen.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)
ICAO (Luft)
Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.
Beförderung verboten.
| Benennung | Aerosols flammable, corrosive, containing substances in Class 8, Packing Group II |
|---|---|
| Klasse | 2.1 |
| Zusatzgefahr | 8 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 10C |
Beförderung verboten.
| Benennung | Aerosols flammable, containing substances in Division 6.1, Packing Group II |
|---|---|
| Klasse | 2.1 |
| Zusatzgefahr | 6.1 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 10P |
| Benennung | Aerosols flammable |
|---|---|
| Klasse | 2.1 |
| Gefahrzettel | Gas flammable |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 75 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 30 kg G |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 10L |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Aerosols flammable, corrosive, containing substances in Class 8, Packing Group III |
|---|---|
| Klasse | 2.1 |
| Zusatzgefahr | 8 |
| Gefahrzettel | Gas flammable; Corrosive |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 75 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 30 kg G |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 10C |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Aerosols flammable, toxic, containing substances in Division 6.1, Packing Group III |
|---|---|
| Klasse | 2.1 |
| Zusatzgefahr | 6.1 |
| Gefahrzettel | Gas flammable; Toxic |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 75 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 30 kg G |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 10P |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Aerosols flammable, containing substances in Division 6.1, Packing Group III and substances in Class 8, Packing Group III |
|---|---|
| Klasse | 2.1 |
| Zusatzgefahr | 6.1; 8 |
| Gefahrzettel | Gas flammable; Toxic; Corrosive |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 75 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 30 kg G |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 10CP |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Aerosols flammable (engine starting fluid) |
|---|---|
| Klasse | 2.1 |
| Gefahrzettel | Gas flammable |
| Sondervorschriften (6) | A1; A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 10L |
SV A1
This article or substance may be transported on passenger aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. The conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.2 of the Supplement. A copy of the documents of approval, showing the quantity limitations and packing requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document. The article or substance may be carried on cargo aircraft in accordance with columns 12 and 13 of Table 3-1. When States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from these States, as appropriate.
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
Beförderung verboten.
| Benennung | Aerosols non-flammable, containing substances in Class 8, Packing Group II |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Zusatzgefahr | 8 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 2C |
Beförderung verboten.
| Benennung | Aerosols non-flammable, containing substances in Division 6.1, Packing Group II (other than tear gas devices) |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Zusatzgefahr | 6.1 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 2P |
| Benennung | Aerosols non-flammable |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Gefahrzettel | Gas non-flammable |
| Sondervorschriften (6) | A98; A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 75 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 30 kg G |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 2L |
SV A98
Aerosols, gas cartridges and receptacles, small, containing gas with a capacity not exceeding 50 ml, containing no constituents subject to these Intructions other than a division 2.2 gas, are not subject to these Instructions when carried as cargo unless their release could cause extreme annoyance or discomfort to crew members so as to prevent the correct performance of duties. The words "not restricted" and the special provision number A98 must be provided on the air waybill when an air waybill is issued.
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Aerosols oxidizing |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Zusatzgefahr | 5.1 |
| Gefahrzettel | Gas non-flammable; Oxidizer |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 75 kg |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 2X |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Aerosols non-flammable, corrosive, containing substances in Class 8, Packing Group III |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Zusatzgefahr | 8 |
| Gefahrzettel | Gas non-flammable; Corrosive |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 75 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 30 kg G |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 2C |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Aerosols non-flammable, toxic, containing substances in Division 6.1, Packing Group III |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Zusatzgefahr | 6.1 |
| Gefahrzettel | Gas non-flammable; Toxic |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 75 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 30 kg G |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 2P |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Aerosols non-flammable, containing substances in Division 6.1, Packing Group III and substances in Class 8, Packing Group III |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Zusatzgefahr | 6.1; 8 |
| Gefahrzettel | Gas non-flammable; Toxic; Corrosive |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 75 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 30 kg G |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 150 kg |
| ERG-Code | 2CP |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Aerosols non-flammable (tear gas devices) |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Zusatzgefahr | 6.1 |
| Gefahrzettel | Gas non-flammable; Toxic |
| Sondervorschriften (6) | A1; A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 50 kg |
| ERG-Code | 2P |
SV A1
This article or substance may be transported on passenger aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. The conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.2 of the Supplement. A copy of the documents of approval, showing the quantity limitations and packing requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document. The article or substance may be carried on cargo aircraft in accordance with columns 12 and 13 of Table 3-1. When States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from these States, as appropriate.
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
Beförderung verboten.
| Benennung | Aerosols flammable, containing toxic gas |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Zusatzgefahr | 2.1 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 10P |
Beförderung verboten.
| Benennung | Aerosols non-flammable, containing toxic gas |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 2P |
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)
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