ADR-Abfrage / UN 1977
UN 1977 – STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
ADR-Angaben zu UN 1977 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 2, Gefahrnummer 22 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.
UN 1977
ADR (Straße)
Unterliegt dem ADR. Eine Freistellung ist nur möglich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
SV 345: Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen.; SV 346: Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.
- 2.2
| Benennung | STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 3A |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2 |
| Gefahrnummer | 22 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P203 |
|---|---|
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T75 |
|---|---|
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP5 |
| Tankcodierung (12) | RxBN |
| Sondervorschriften für Tanks (13) | TU19; TA4; TT9 |
| Fahrzeug für Tankbeförderung (14) | AT |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (C/E) |
| Versandstücke (16) | V5 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV11; CV36 |
| Betrieb (19) | S20 |
| Sondervorschriften (6) | 345; 346; 593 |
|---|
SV 345
Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen.
SV 346
Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.
SV 593
Dieses Gas unterliegt, wenn es für die Kühlung von Gütern verwendet wird, welche die Kriterien keiner Klasse erfüllen, z. B. medizinische oder biologische Proben, mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften des ADR, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den für offene Kryo-Behälter anwendbaren Vorschriften des Absatzes (6) in der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen, enthalten ist.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
RID (Schiene)
| Benennung | STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 3A |
| Gefahrzettel | 2.2; (13) |
| Gefahrnummer | 22 |
| Sondervorschriften (6) | 345; 346; 593 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P203 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T75 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP5 |
| Tankcodierung (12) | RxBN |
| Sondervorschriften für Tanks (13) | TU19; TA4; TT9; TM6 |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Versandstücke (16) | W5 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW11; CW36 |
| Expressgut | CE2 |
SV 345
Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen.
SV 346
Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des RID.
SV 593
Dieses Gas unterliegt, wenn es für die Kühlung von Gütern verwendet wird, welche die Kriterien keiner Klasse erfüllen, z. B. medizinische oder biologische Proben, mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften des RID, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den für offene Kryo-Behälter anwendbaren Vorschriften des Absatzes (6) in der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen, enthalten ist.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
ADN (Binnenschiff)
| Benennung | STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 3A |
| Gefahrzettel | 2.2 |
| Sondervorschriften (6) | 345; 346; 593 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 345
Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des ADN, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen.
SV 346
Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADN.
SV 593
Dieses Gas unterliegt, wenn es für die Kühlung von Gütern verwendet wird, welche die Kriterien keiner Klasse erfüllen, z. B. medizinische oder biologische Proben, mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften des ADN, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den für offene Kryo-Behälter anwendbaren Vorschriften des Absatzes (6) in der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR entsprechen, enthalten ist.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
IMDG (See)
| Benennung | STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Sondervorschriften (6) | 345; 346 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P203 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T75 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP5 |
| EmS | F-C; S-V |
| Staukategorie | D |
SV 345
Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen.
SV 346
Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P203 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)
ICAO (Luft)
Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.
| Benennung | Nitrogen, refrigerated liquid |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Gefahrzettel | Gas non-flammable |
| Sondervorschriften (6) | A152 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 202 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 50 kg |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 202 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 500 kg |
| ERG-Code | 2L |
SV A152
Insulated packagings conforming to the requirements of Packing Instruction 202 containing refrigerated liquid nitrogen fully absorbed in a porous material are not subject to these Instructions provided the design of the insulated packaging would not allow the build-up of pressure within the container and would not permit the release of any refrigerated liquid nitrogen irrespective of the orientation of the insulated packaging and any outer packaging or overpack used is closed in a way that will not allow the build-up of pressure within that packaging or overpack. When used to contain substances not subject to these Instructions, the words "not restricted" and the special provision number A152 must be provided on the air waybill when an air waybill is issued.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)
Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.