ADR-Abfrage / UN 1971

UN 1971 – METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt

ADR-Angaben zu UN 1971 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 2, Gefahrnummer 23 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.

UN 1971

ADR (Straße)

  • 2.1
Klassifizierung
BenennungMETHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt
Klasse2
Klassifizierungscode1F
Verpackungsgruppe–
Gefahrzettel2.1
Gefahrnummer23
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P200
Zusammenpackung (9b)MP9
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)(M)
Tankcodierung (12)CxBN(M)
Sondervorschriften für Tanks (13)TA4; TT9
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)FL
Beförderung
Beförderungskategorie2
Tunnelcode(B/D)
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV9; CV10; CV36
Betrieb (19)S2; S20
Hochgefährliche Güter (1.10.3)
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)392; 662
SV 392

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: +--------------------------------------------------------------------+ | Flüssiggasbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: | | Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung | | | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in | | | deren Antriebssystem verflüssigte Gase | | | verwendet werden; | | | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen | | | M und N, die mit der speziellen Aus- | | | rüstung für die Verwendung von verflüs- | | | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem | | | ausgestattet sind, in Bezug auf den | | | Einbau dieser Ausrüstung | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas | | (LNG) | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung: | | | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- | | | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- | | | erdgas (LNG) verwendet wird, | | | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus | | | spezieller Bauteile eines genehmigten | | | Typs für die Verwendung von komprimier- | | | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas | | | (LNG) in ihrem Antriebssystem | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die | | | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als | | | Treibstoff für Kraftfahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO-15500-Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas | | | (CNG) fuel system components - gegebenen- | | | falls mehrere Teile | +----------------------+---------------------------------------------+ | ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- | | | tainers | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2 Requirements for high- | | | pressure cylinders for on-board storage of | | | fuels for automotive vehicles (Norm für | | | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- | | | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- | | | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung | | | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) | +----------------------+---------------------------------------------+ | Wasserstoff-Druckbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and | | Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische | | No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit | | | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- | | | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- | | | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- | | | zeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom | | | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | | | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und | | | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission | | Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der | | | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | | päischen Parlaments und des Rates über die | | | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen | | | Kraftfahrzeugen | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile | | | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften | | | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- | | | ben werden | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2: Requirements for | | | high-pressure cylinders for on-board | | | storage of fuels for automotive vehicles | | | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- | | | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für | | | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen | | | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- | | | fahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden. Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADR befördert werden. c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) beschriebenen Methoden geschützt. f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: (i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und (ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR". Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".

SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungMETHAN, VERDICHTET / ERDGAS, VERDICHTET mit hohem Methangehalt
Klasse2
Klassifizierungscode1F
Gefahrzettel2.1; (13)
Gefahrnummer23
Sondervorschriften (6)392; 662
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P200
Zusammenpackung (9b)MP9
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)(M)
Tankcodierung (12)CxBN(M)
Sondervorschriften für Tanks (13)TU38; TE22; TA4; TT9
Beförderungskategorie2
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW9; CW10; CW36
ExpressgutCE3
Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2)3000
Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2)a)
Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2)b)
SV 392

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: +--------------------------------------------------------------------+ | Flüssiggasbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: | | Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung | | | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in | | | deren Antriebssystem verflüssigte Gase | | | verwendet werden; | | | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen | | | M und N, die mit der speziellen Aus- | | | rüstung für die Verwendung von verflüs- | | | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem | | | ausgestattet sind, in Bezug auf den | | | Einbau dieser Ausrüstung | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas | | (LNG) | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung: | | | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- | | | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- | | | erdgas (LNG) verwendet wird, | | | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus | | | spezieller Bauteile eines genehmigten | | | Typs für die Verwendung von komprimier- | | | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas | | | (LNG) in ihrem Antriebssystem | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die | | | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als | | | Treibstoff für Kraftfahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO-15500-Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas | | | (CNG) fuel system components - gegebenen- | | | falls mehrere Teile | +----------------------+---------------------------------------------+ | ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- | | | tainers | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2 Requirements for high- | | | pressure cylinders for on-board storage of | | | fuels for automotive vehicles (Norm für | | | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- | | | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- | | | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung | | | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) | +----------------------+---------------------------------------------+ | Wasserstoff-Druckbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and | | Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische | | No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit | | | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- | | | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- | | | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- | | | zeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom | | | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | | | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und | | | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission | | Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der | | | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | | päischen Parlaments und des Rates über die | | | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen | | | Kraftfahrzeugen | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile | | | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften | | | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- | | | ben werden | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2: Requirements for | | | high-pressure cylinders for on-board | | | storage of fuels for automotive vehicles | | | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- | | | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für | | | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen | | | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- | | | fahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden. Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADR befördert werden. c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) beschriebenen Methoden geschützt. f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: (i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und (ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR". Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".

SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungMETHAN, VERDICHTET / ERDGAS, VERDICHTET mit hohem Methangehalt
Klasse2
Klassifizierungscode1F
Gefahrzettel2.1
Sondervorschriften (6)392; 662
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Erforderliche AusrüstungPP; EX; A
LüftungVE01
Anzahl Kegel/Blaulichter1
SV 392

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 und des Kapitels 6.2 des ADR nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: +--------------------------------------------------------------------+ | Flüssiggasbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: | | Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung | | | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in | | | deren Antriebssystem verflüssigte Gase | | | verwendet werden; | | | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen | | | M und N, die mit der speziellen Aus- | | | rüstung für die Verwendung von verflüs- | | | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem | | | ausgestattet sind, in Bezug auf den | | | Einbau dieser Ausrüstung | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas | | (LNG) | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung: | | | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- | | | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- | | | erdgas (LNG) verwendet wird, | | | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus | | | spezieller Bauteile eines genehmigten | | | Typs für die Verwendung von komprimier- | | | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas | | | (LNG) in ihrem Antriebssystem | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die | | | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als | | | Treibstoff für Kraftfahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 15500 Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas | | | (CNG) fuel system components - gegebenen- | | | falls mehrere Teile | +----------------------+---------------------------------------------+ | ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- | | | tainers | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2 Requirements for high- | | | pressure cylinders for on-board storage of | | | fuels for automotive vehicles (Norm für | | | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- | | | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- | | | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung | | | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) | +----------------------+---------------------------------------------+ | Wasserstoff-Druckbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and | | Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische | | No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit | | | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- | | | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- | | | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- | | | zeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom | | | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | | | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und | | | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission | | Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der | | | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | | päischen Parlaments und des Rates über die | | | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen | | | Kraftfahrzeugen | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile | | | hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften | | | für Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrie- | | | ben werden | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2: Requirements for | | | high-pressure cylinders for on-board | | | storage of fuels for automotive vehicles | | | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- | | | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für | | | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen | | | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- | | | fahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung (oder ISO 19078:2013 Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden. Bem. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADN befördert werden. c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. d) Die Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. e) Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in Unterabschnitt 4.1.6.8 a) bis e) des ADR beschriebenen Methoden geschützt. f) Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. g) Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. h) Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: (i) die Anzahl der Gasspeichersysteme und (ii) bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: "UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR". Beispiel 2: "UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG".

SV 662

Flaschen, die den Vorschriften des Kapitels 6.2 des ADR nicht entsprechen und die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden, dürfen für Zwecke der Befüllung oder Prüfung und der nachfolgenden Rücksendung befördert werden, vorausgesetzt, die Flaschen wurden in Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Norm ausgelegt und gebaut und alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADN werden erfüllt, einschließlich: a) die Flaschen müssen mit einem Ventilschutz gemäß Unterabschnitt 4.1.6.8 des ADR befördert werden; b) die Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 gekennzeichnet und bezettelt sein und c) alle zutreffenden Vorschriften für die Befüllung der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR müssen erfüllt sein. Das Beförderungspapier muss folgenden Vermerk enthalten: "Beförderung nach Sondervorschrift 662".

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungMETHAN, VERDICHTET / ERDGAS, VERDICHTET mit hohem Methangehalt
Klasse2.1
Sondervorschriften (6)392; 974
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P200
EmSF-D; S-U
StaukategorieE
StauungSW2
SV 392

Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einbau in Kraftfahrzeugen ausgelegt und zugelassen sind und dieses Gas enthalten, zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk müssen die Vorschriften in 4.1.4.1 und Kapitel 6.2 nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: .1 Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen. Beispiele anwendbarer Normen und Vorschriften sind: +--------------------------------------------------------------------+ | Flüssiggas-Behälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 67 | Einheitliche Bedingungen über die: | | Revision 2 | I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung | | | von Fahrzeugen der Klassen M und N, in | | | deren Antriebssystem verflüssigte Gase | | | verwendet werden; | | | II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen | | | M und N, die mit der speziellen Aus- | | | rüstung für die Verwendung von verflüs- | | | sigten Gasen in ihrem Antriebssystem | | | ausgestattet sind, in Bezug auf den | | | Einbau dieser Ausrüstung | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung der: | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 110 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmi- | | | gung: | | | I. der speziellen Bauteile von Kraftfahr- | | | zeugen, in deren Antriebssystem kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssig- | | | erdgas (LNG) verwendet wird; | | | II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus | | | spezieller Bauteile eines genehmigten | | | Typs für die Verwendung von komprimier- | | | tem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas | | | (LNG) in ihrem Antriebssystem | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 115 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung| | | der: | | | I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssig- | | | gas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge | | | zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem | | | Antriebssystem; | | | II. speziellen Nachrüstsysteme für kompri- | | | miertes Erdgas (CNG) zum Einbau in | | | Kraftfahrzeuge zur Verwendung von kom- | | | primiertem Erdgas in ihrem Antriebs- | | | system | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 11439:2013 | Gasflaschen - Hochdruck-Flaschen für die | | | fahrzeuginterne Speicherung von Erdgas als | | | Treibstoff für Kraftfahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO 15500-Reihe | Road vehicles - Compressed natural gas (CNG)| | | fuel system components - several parts as | | | applicable | +----------------------+---------------------------------------------+ | ANSI NGV 2 | Compressed natural gas vehicle fuel con- | | | tainers | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2 Requirements for high- | | | pressure cylinders for on-board storage of | | | fuels for automotive vehicles (Norm für | | | Kessel, Druckbehälter und Druckrohrleitun- | | | gen - Teil 2: Vorschriften für Hochdruck- | | | flaschen zur fahrzeuginternen Speicherung | | | von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge) | +----------------------+---------------------------------------------+ | Wasserstoff-Druckbehälter | +----------------------+---------------------------------------------+ | Global Technical | Global technical regulation on hydrogen and | | Regulation (GTR) | fuel cell vehicles (Globale technische | | No. 13 | Regelung über mit Wasserstoff und mit | | | Brennstoffzellen angetriebene Kraftfahr- | | | zeuge) (ECE/TRANS/180/Add.13) | +----------------------+---------------------------------------------+ | ISO/TS 15869:2009 | Gasförmiger Wasserstoff und Wasserstoff- | | | gemische - Kraftstofftanks für Landfahr- | | | zeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EG) | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | Nr. 79/2009 | päischen Parlaments und des Rates vom | | | 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | | | wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und | | | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG | +----------------------+---------------------------------------------+ | Verordnung (EU) | Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission | | Nr. 406/2010 | vom 26. April 2010 zur Durchführung der | | | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Euro- | | | päischen Parlaments und des Rates über die | | | Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen | | | Kraftfahrzeugen | +----------------------+---------------------------------------------+ | UN-Regelung Nr. 134 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung| | | der Kraftfahrzeuge und ihrer Bauteile hin- | | | sichtlich der Sicherheitsvorschriften für | | | Fahrzeuge, die mit Wasserstoff betrieben | | | werden. | +----------------------+---------------------------------------------+ | CSA B51 Part 2:2014 | Boiler, pressure vessel, and pressure | | | piping code - Part 2: Requirements for | | | high-pressure cylinders for on-board | | | storage of fuels for automotive vehicles | | | (Norm für Kessel, Druckbehälter und Druck- | | | rohrleitungen - Teil 2: Vorschriften für | | | Hochdruckflaschen zur fahrzeuginternen | | | Speicherung von Kraftstoffen für Kraft- | | | fahrzeuge | +----------------------+---------------------------------------------+ Gasbehälter, die in Übereinstimmung mit früheren Ausgaben entsprechender Normen oder Vorschriften für Gasbehälter von Kraftfahrzeugen ausgelegt und gebaut wurden, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Fahrzeuge, für welche die Gasbehälter ausgelegt und gebaut wurden, anwendbar waren, dürfen weiterhin befördert werden. .2 Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bemerkung 1: Kriterien können der Norm ISO 11623:2015 "Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung" (oder ISO 19078:2013 "Gasflaschen - Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen") entnommen werden. Bemerkung 2: Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten (z. B. im Falle eines sicherheitstechnischen Rückrufs), dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß diesem Code befördert werden. .3 Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, sind die beiden Ventile so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, sind alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. .4 Gasspeichersysteme werden so befördert, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder eine Beschädigung der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme sind gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert. .5 Die Ventile sind in Übereinstimmung mit einer der in in 4.1.6.1.8.1 bis 4.1.6.1.8.5 beschriebenen Methoden geschützt. .6 Die Gasspeichersysteme, ausgenommen solche, die zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung oder zur Wartung ausgebaut wurden, sind nicht zu mehr als 20 % ihres nominalen Füllfaktors bzw. ihres nominalen Betriebsdrucks befüllt. .7 Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung versandt werden, dürfen die Kennzeichen und Gefahrzettel ungeachtet der Vorschriften des Kapitels 5.2 auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. .8 Ungeachtet der Vorschriften in 5.4.1.5 darf die Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter durch folgende Angaben ersetzt werden: .1 die Anzahl der Gasspeichersysteme und .2 bei verflüssigten Gasen die gesamte Nettomasse (kg) des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der gesamte mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum (l) jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist. Beispiele für die Angaben im Beförderungspapier: Beispiel 1: "UN 1971 Erdgas, verdichtet, 2.1, 1 Gasspeichersystem mit insgesamt 50 l, 200 bar". Beispiel 2: "UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., 2.1, 3 Gasspeichersysteme mit einer Nettomasse des Gases von jeweils 15 kg".

SV 974

Diese Stoffe dürfen in IMO-Tanks vom Typ 9 befördert werden.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungNatural gas, compressed with high methane content / Methane, compressed
Klasse2.1
GefahrzettelGas flammable
Sondervorschriften (6)A1
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisung PassagierflugzeugFORBIDDEN
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug200
Höchstmenge Frachtflugzeug150 kg
ERG-Code10L
SV A1

This article or substance may be transported on passenger aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. The conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.2 of the Supplement. A copy of the documents of approval, showing the quantity limitations and packing requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document. The article or substance may be carried on cargo aircraft in accordance with columns 12 and 13 of Table 3-1. When States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from these States, as appropriate.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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