ADR-Abfrage / UN 2037
UN 2037 – GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar
ADR-Angaben zu UN 2037 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 2. Für diese UN-Nummer gibt es 9 Einträge, alle sind unten aufgeführt.
UN 2037
ADR (Straße)
Unterliegt dem ADR. Eine Freistellung ist nur möglich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
SV 191: Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.; SV 327: Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw.
- 2.2
Variante 1
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5A |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Sondervorschriften (6) | 191; 303; 327; 344 |
|---|
SV 191
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
- 2.1
Variante 2
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5F |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.1 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 2 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Betrieb (19) | S2 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
| Sondervorschriften (6) | 191; 303; 327; 344 |
|---|
SV 191
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
- 2.2
- 5.1
Variante 3
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5O |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.2+5.1 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Sondervorschriften (6) | 191; 303; 327; 344 |
|---|
SV 191
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
- 2.3
Variante 4
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5T |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.3 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
|---|
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
- 2.3
- 8
Variante 5
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TC |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.3+8 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
|---|
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
- 2.3
- 2.1
Variante 6
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TF |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.3+2.1 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Betrieb (19) | S2 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
|---|
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
- 2.3
- 2.1
- 8
Variante 7
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TFC |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.3+2.1+8 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Betrieb (19) | S2 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
|---|
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
- 2.3
- 5.1
Variante 8
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TO |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.3+5.1 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
|---|
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
- 2.3
- 5.1
- 8
Variante 9
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar oder GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TOC |
| Verpackungsgruppe | – |
| Gefahrzettel | 2.3+5.1+8 |
| Gefahrnummer | – |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
|---|---|
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
|---|---|
| Tunnelcode | (D) |
| Versandstücke (16) | V14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CV9; CV12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
|---|---|
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
|---|
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADR.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
RID (Schiene)
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5A |
| Gefahrzettel | 2.2 |
| Gefahrnummer | 20 |
| Sondervorschriften (6) | 191; 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Expressgut | CE2 |
SV 191
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5F |
| Gefahrzettel | 2.1 |
| Gefahrnummer | 23 |
| Sondervorschriften (6) | 191; 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 2 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Expressgut | CE2 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | b) |
SV 191
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5O |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1 |
| Gefahrnummer | 25 |
| Sondervorschriften (6) | 191; 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Expressgut | CE2 |
SV 191
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5T |
| Gefahrzettel | 2.3 |
| Gefahrnummer | 26 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TC |
| Gefahrzettel | 2.3; 8 |
| Gefahrnummer | 268 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TF |
| Gefahrzettel | 2.3; 2.1 |
| Gefahrnummer | 263 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TFC |
| Gefahrzettel | 2.3; 2.1; 8 |
| Gefahrnummer | 263 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TO |
| Gefahrzettel | 2.3; 5.1 |
| Gefahrnummer | 265 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TOC |
| Gefahrzettel | 2.3; 5.1; 8 |
| Gefahrnummer | 265 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; RR6; L2 |
| Zusammenpackung (9b) | MP9 |
| Beförderungskategorie | 1 |
| Versandstücke (16) | W14 |
| Be-/Entladen, Handhabung (18) | CW9; CW12 |
| Grenzmenge Tank (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge lose Schüttung (1.10.3.1.2) | a) |
| Grenzmenge Versandstücke (1.10.3.1.2) | 0 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem RID.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
ADN (Binnenschiff)
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5A |
| Gefahrzettel | 2.2 |
| Sondervorschriften (6) | 191; 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 191
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5F |
| Gefahrzettel | 2.1 |
| Sondervorschriften (6) | 191; 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EX; A |
| Lüftung | VE01 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 1 |
SV 191
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5O |
| Gefahrzettel | 2.2; 5.1 |
| Sondervorschriften (6) | 191; 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 191
Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5T |
| Gefahrzettel | 2.3 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; TOX; A |
| Lüftung | VE02 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TC |
| Gefahrzettel | 2.3; 8 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; TOX; A |
| Lüftung | VE02 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TF |
| Gefahrzettel | 2.3; 2.1 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; EX; TOX; A |
| Lüftung | VE01; VE02 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TFC |
| Gefahrzettel | 2.3; 2.1; 8 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; EX; TOX; A |
| Lüftung | VE01; VE02 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TO |
| Gefahrzettel | 2.3; 5.1 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; TOX; A |
| Lüftung | VE02 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Klassifizierungscode | 5TOC |
| Gefahrzettel | 2.3; 5.1; 8 |
| Sondervorschriften (6) | 303; 327; 344 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 120 ml |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP; TOX; A |
| Lüftung | VE02 |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 2 |
SV 303
Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.
SV 344
Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR müssen eingehalten werden.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
IMDG (See)
| Benennung | GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar / GASPATRONEN ohne Entnahmeeinrichtung, nicht wiederbefüllbar |
|---|---|
| Klasse | 2 |
| Sondervorschriften (6) | 191; 277; 303; 327; 344; 959 |
| Begrenzte Menge (LQ) | See SP277 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P003; LP200 |
| Sondervorschriften für die Verpackung (9a) | PP17; PP96; L2 |
| EmS | F-D; S-U |
| Staukategorie | B |
| Stauung | SW2; SW22 |
SV 191
Gefäße, mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Bestandteile enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
SV 277
Für Druckgaspackungen oder Gefäße, die giftige Stoffe enthalten, beträgt die begrenzte Menge im Sinne der Freistellungen in Kapitel 3.4 120 ml. Für alle anderen Druckgasverpackungen oder Gefäße beträgt die begrenzte Menge 1000 ml.
SV 303
Die Gefäße müssen der Klasse und gegebenfalls der Zusatzgefahr des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, die nach den Vorschriften des Kapitels 2.2 zu bestimmen ist.
SV 327
Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gemäß Absatz 5.4.1.4.3.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP87 oder Verpackungsanweisung LP200 und Sondervorschrift für die Verpackung L2 verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P003 und den Sondervorschriften für die Verpackung PP17 und PP96 oder Verpackungsanweisung LP200 und Sondervorschrift für die Verpackung L2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen müssen in Bergungsdruckgefäßen oder Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen dürfen nicht in geschlossenen Frachtcontainern befördert werden. Abfall-Gaspatronen, die mit Gasen der Klasse 2.2 befüllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
SV 344
Die Vorschriften gemäß 6.2.4 müssen eingehalten werden.
SV 959
Abfall-Druckgaspackungen oder Abfall-Gaspatronen, die für die Beförderung gemäß Sondervorschrift 327 zugelassen sind, dürfen nur auf kurzen internationalen Seereisen befördert werden. Lange internationale Seereisen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Verpackungen sind mit den entsprechenden Kennzeichnungen und Gefahrzetteln und Güterbeförderungseinheiten mit den entsprechenden Kennzeichnungen und Placards für die Unterteilung der Klasse 2 und gegebenfalls die Zusatzgefahr(en) zu versehen.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)
ICAO (Luft)
Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.
| Benennung | Receptacles, small, containing gas (flammable) without a release device, non-refillable / Gas cartridges (flammable) without a release device, non-refillable |
|---|---|
| Klasse | 2.1 |
| Gefahrzettel | Gas flammable |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 1 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 1 kg |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 15 kg |
| ERG-Code | 10L |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Receptacles, small, containing gas (non-flammable) without a release device, non-refillable / Gas cartridges (non-flammable) without a release device, non-refillable |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Gefahrzettel | Gas non-flammable |
| Sondervorschriften (6) | A98; A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 1 kg |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y203 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 1 kg |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 15 kg |
| ERG-Code | 2L |
SV A98
Aerosols, gas cartridges and receptacles, small, containing gas with a capacity not exceeding 50 ml, containing no constituents subject to these Intructions other than a division 2.2 gas, are not subject to these Instructions when carried as cargo unless their release could cause extreme annoyance or discomfort to crew members so as to prevent the correct performance of duties. The words "not restricted" and the special provision number A98 must be provided on the air waybill when an air waybill is issued.
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
| Benennung | Receptacles, small, containing gas (oxidizing) without a release device, non-refillable / Gas cartridges (oxidizing) without a release device, non-refillable |
|---|---|
| Klasse | 2.2 |
| Zusatzgefahr | 5.1 |
| Gefahrzettel | Gas non-flammable; Oxidizer |
| Sondervorschriften (6) | A145; A167 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E0 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 1 kg |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 203 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 15 kg |
| ERG-Code | 2X |
SV A145
Waste aerosols, waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas are forbidden from air transport. Waste gas cartridges and waste receptacles, small, containing gas that were filled with gases of Division 2.2 and have been pierced are not subject to these Instructions.
SV A167
The provisions of 6;5.4 must be met.
Beförderung verboten.
| Benennung | Receptacles, small, containing gas (toxic) without a release device, non-refillable / Gas cartridges (toxic) without a release device, non-refillable |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Sondervorschriften (6) | A2 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 2P |
SV A2
This article or substance may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. Where States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from the States of transit, overflight and destination, as appropriate. In each case the conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.3 of the Supplement. A copy of the document(s) of approval, showing the quantity limitations and the packing and labelling requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document.
Beförderung verboten.
| Benennung | Receptacles, small, containing gas (toxic & corrosive) without a release device, non-refillable / Gas cartridges (toxic & corrosive) without a release device, non-refillable |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Zusatzgefahr | 8 |
| Sondervorschriften (6) | A2 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 2CP |
SV A2
This article or substance may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. Where States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from the States of transit, overflight and destination, as appropriate. In each case the conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.3 of the Supplement. A copy of the document(s) of approval, showing the quantity limitations and the packing and labelling requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document.
Beförderung verboten.
| Benennung | Receptacles, small, containing gas (toxic & flammable) without a release device, non-refillable / Gas cartridges (toxic & flammable) without a release device, non-refillable |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Zusatzgefahr | 2.1 |
| Sondervorschriften (6) | A2 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 10P |
SV A2
This article or substance may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. Where States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from the States of transit, overflight and destination, as appropriate. In each case the conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.3 of the Supplement. A copy of the document(s) of approval, showing the quantity limitations and the packing and labelling requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document.
Beförderung verboten.
| Benennung | Receptacles, small, containing gas (toxic, flammable & corrosive) without a release device, non-refillable / Gas cartridges (toxic, flammable & corrosive) without a release device, non-refillable |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Zusatzgefahr | 2.1; 8 |
| Sondervorschriften (6) | A2 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 10C |
SV A2
This article or substance may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. Where States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from the States of transit, overflight and destination, as appropriate. In each case the conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.3 of the Supplement. A copy of the document(s) of approval, showing the quantity limitations and the packing and labelling requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document.
Beförderung verboten.
| Benennung | Receptacles, small, containing gas (toxic & oxidizing) without a release device, non-refillable / Gas cartridges (toxic & oxidizing) without a release device, non-refillable |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Zusatzgefahr | 5.1 |
| Sondervorschriften (6) | A2 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 2PX |
SV A2
This article or substance may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. Where States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from the States of transit, overflight and destination, as appropriate. In each case the conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.3 of the Supplement. A copy of the document(s) of approval, showing the quantity limitations and the packing and labelling requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document.
Beförderung verboten.
| Benennung | Receptacles, small, containing gas (toxic, oxidizing & corrosive) without a release device, non-refillable / Gas cartridges (toxic, oxidizing & corrosive) without a release device, non-refillable |
|---|---|
| Klasse | 2.3 |
| Zusatzgefahr | 5.1; 8 |
| Sondervorschriften (6) | A2; A211 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | FORBIDDEN |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | FORBIDDEN |
| ERG-Code | 2CX |
SV A2
This article or substance may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of Origin and the State of the Operator under the written conditions established by those authorities. Where States, other than the State of Origin and the State of the Operator, have notified ICAO that they require prior approval of shipments made under this special provision, approval must also be obtained from the States of transit, overflight and destination, as appropriate. In each case the conditions must include the quantity limitations and packing requirements and these must comply with S-3;1.2.3 of the Supplement. A copy of the document(s) of approval, showing the quantity limitations and the packing and labelling requirements, must accompany the consignment. Transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document.
SV A211
Receptacles, small containing gas (toxic, oxidizing and corrosive) or Gas cartridges (toxic, oxidizing and corrosive) which are intended for use in sterilization devices only, when containing: a) UN1067 - Nitrogen dioxide; or b) UN1660 - Nitric oxide, compressed may be transported on passenger and cargo aircraft irrespective of the indication of "forbidden" in columns 10 to 13 of Table 3-1, provided: a) the water capacity of receptacles or gas cartridges does not exceed 30 mL; b) receptacles or gas cartridges are designed such that the burst pressure is not less than four times the pressure in the cartridge at 55 °C; c) receptacles or gas cartridges are packed in a compatible, sealed intermediate packaging with sufficient adsorbent material capable of containing the contents of the gas cartridge; d) intermediate packagings are securely packed in an outer packaging of a type permitted by Packing Instruction 203 meeting the Packing Group I performance requirements of Part 6; Chapter 1; e) the aggregate water capacity of all receptacles or gas cartridges in a package does not exceed 300 mL; f) packages bearing hazard labels denoting the hazards of "toxic gas", "oxidizer" and "corrosive"; and g) reference to Special Provision A211 is made on the dangerous goods transport document as required by Part 5;4.1.5.8. If the above conditions are met, the requirements of Special Provision A2 do not apply.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)
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