ADR-Abfrage / UN 3066
UN 3066 – FARBE, (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
ADR-Angaben zu UN 3066 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 8, Gefahrnummer 80 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel. Für diese UN-Nummer gibt es 2 Einträge, alle sind unten aufgeführt.
UN 3066
ADR (Straße)
- 8
Variante 1
| Benennung | FARBE, (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Klassifizierungscode | C9 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Gefahrzettel | 8 |
| Gefahrnummer | 80 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC02 |
|---|---|
| Zusammenpackung (9b) | MP15 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T7 |
|---|---|
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP2; TP28 |
| Tankcodierung (12) | L4BN |
| Fahrzeug für Tankbeförderung (14) | AT |
| Beförderungskategorie | 2 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
|---|
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
- 8
Variante 2
| Benennung | FARBE, (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Klassifizierungscode | C9 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 8 |
| Gefahrnummer | 80 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
|---|---|
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC03; R001 |
|---|---|
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T4 |
|---|---|
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP29 |
| Tankcodierung (12) | L4BN |
| Fahrzeug für Tankbeförderung (14) | AT |
| Beförderungskategorie | 3 |
|---|---|
| Tunnelcode | (E) |
| Versandstücke (16) | V12 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
|---|
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
RID (Schiene)
| Benennung | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) / FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Klassifizierungscode | C9 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Gefahrzettel | 8 |
| Gefahrnummer | 80 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC02 |
| Zusammenpackung (9b) | MP15 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T7 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP2; TP28 |
| Tankcodierung (12) | L4BN |
| Beförderungskategorie | 2 |
| Expressgut | CE6 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) / FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Klassifizierungscode | C9 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 8 |
| Gefahrnummer | 80 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001; IBC03; R001 |
| Zusammenpackung (9b) | MP19 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T4 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP29 |
| Tankcodierung (12) | L4BN |
| Beförderungskategorie | 3 |
| Versandstücke (16) | W12 |
| Expressgut | CE8 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
ADN (Binnenschiff)
| Benennung | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) / FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Klassifizierungscode | C9 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Gefahrzettel | 8 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) / FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Klassifizierungscode | C9 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Gefahrzettel | 8 |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Erforderliche Ausrüstung | PP; EP |
| Anzahl Kegel/Blaulichter | 0 |
SV 163
Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation gilt Folgendes: Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Die offizielle Benennung für die Beförderung "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)
IMDG (See)
| Benennung | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) / FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Verpackungsgruppe | II |
| Sondervorschriften (6) | 163; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 1 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001 |
| IBC-Anweisungen und Sondervorschriften | IBC02 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T7 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP2; TP28 |
| EmS | F-A; S-B |
| Staukategorie | B |
| Stauung | SW2 |
SV 163
Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung von Versandstücken gilt Folgendes: Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
| Benennung | FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) / FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Verpackungsgruppe | III |
| Sondervorschriften (6) | 163; 223; 367 |
| Begrenzte Menge (LQ) | 5 L |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisungen (8) | P001 |
| IBC-Anweisungen und Sondervorschriften | IBC03 |
| Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10) | T4 |
| Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11) | TP1; TP29 |
| EmS | F-A; S-B |
| Staukategorie | A |
| Stauung | SW2 |
SV 163
Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse).
SV 223
Wenn die chemischen oder physikalischen Eigenschaften eines Stoffes, auf den diese Beschreibung zutrifft, derart sind, dass er bei der Prüfung nicht die festgelegten Kriterien für die in Spalte 3 aufgeführte Klasse oder Unterklasse oder für ein andere Klasse oder Unterklasse erfüllt, unterliegt er nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, es handelt sich um einen Meeresschadstoff, auf den 2.10.3 anzuwenden ist.
SV 367
Für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung von Versandstücken gilt Folgendes: Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe" und "Farbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, ätzend, entzündbar" und "Farbzubehörstoffe, ätzend, entzündbar" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Farbe, entzündbar, ätzend" und "Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend" in ein und demselben Versandstück enthalten. Der richtige technische Name "Druckfarbzubehörstoffe" darf für Sendungen von Versandstücken verwendet werden, die "Druckfarbe" und "Druckfarbzubehörstoffe" in ein und demselben Versandstück enthalten.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)
ICAO (Luft)
Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.
| Benennung | Paint (including paint, lacquer, enamel, stain, shellac, varnish, polish, liquid filler and liquid lacquer base) / Paint related material (including paint thinning or reducing compound) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Gefahrzettel | Corrosive |
| Verpackungsgruppe | II |
| Sondervorschriften (6) | A3; A72; A192 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E2 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 851 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 1 L |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y840 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 0.5 L |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 855 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 30 L |
| ERG-Code | 8L |
SV A3
If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.
SV A72
A substance specifically listed by name in Table 3-1 must not be transported under this entry. Substances transported under this entry may contain 20 per cent or less nitrocellulose provided the nitrocellulose contains not more than 12.6 per cent nitrogen.
SV A192
For the purposes of documentation and package marking: - the proper shipping name Paint related material may be used for consignments of packages containing paint and paint related material in the same package; - the proper shipping name Paint related material, corrosive, flammable may be used for consignments of packages containing paint, corrosive, flammable and paint related material, corrosive, flammable in the same package; - the proper shipping name Paint related material, flammable, corrosive may be used for consignments of packages containing paint, flammable, corrosive and paint related material, flammable, corrosive in the same package; and - the proper shipping name Printing ink related material may be used for consignments of packages containing printing ink and printing ink related material in the same package.
| Benennung | Paint (including paint, lacquer, enamel, stain, shellac, varnish, polish, liquid filler and liquid lacquer base) / Paint related material (including paint thinning or reducing compound) |
|---|---|
| Klasse | 8 |
| Gefahrzettel | Corrosive |
| Verpackungsgruppe | III |
| Sondervorschriften (6) | A3; A72; A192 |
| Freigestellte Menge (EQ) | E1 |
| Verpackungsanweisung Passagierflugzeug | 852 |
| Höchstmenge Passagierflugzeug | 5 L |
| Verpackungsanweisung begrenzte Menge (Y) | Y841 |
| Höchstmenge begrenzte Menge (Y) | 1 L |
| Verpackungsanweisung Frachtflugzeug | 856 |
| Höchstmenge Frachtflugzeug | 60 L |
| ERG-Code | 8L |
SV A3
If the chemical or physical properties of a substance covered by this description are such that, when tested, it does not meet the established defining criteria for the class or division listed in column 3, or any other class or division, it is not subject to these Instructions.
SV A72
A substance specifically listed by name in Table 3-1 must not be transported under this entry. Substances transported under this entry may contain 20 per cent or less nitrocellulose provided the nitrocellulose contains not more than 12.6 per cent nitrogen.
SV A192
For the purposes of documentation and package marking: - the proper shipping name Paint related material may be used for consignments of packages containing paint and paint related material in the same package; - the proper shipping name Paint related material, corrosive, flammable may be used for consignments of packages containing paint, corrosive, flammable and paint related material, corrosive, flammable in the same package; - the proper shipping name Paint related material, flammable, corrosive may be used for consignments of packages containing paint, flammable, corrosive and paint related material, flammable, corrosive in the same package; and - the proper shipping name Printing ink related material may be used for consignments of packages containing printing ink and printing ink related material in the same package.
Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)
Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.