ADR-Abfrage / UN 3500

UN 3500 – CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.

ADR-Angaben zu UN 3500 aus dem ADR 2025, Tabelle A: Gefahrgutklasse 2, Gefahrnummer 20 im oberen Feld der orangefarbenen Warntafel.

UN 3500

ADR (Straße)

  • 2.2
Klassifizierung
BenennungCHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.
Klasse2
Klassifizierungscode8A
Verpackungsgruppe–
Gefahrzettel2.2
Gefahrnummer20
Begrenzte und freigestellte Mengen
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackung
Verpackungsanweisungen (8)P206
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP97
Zusammenpackung (9b)MP9
Tanks
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T50
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP4; TP40
Fahrzeug für Tankbeförderung (14)AT
Beförderung
Beförderungskategorie3
Tunnelcode(C/E)
Be-/Entladen, Handhabung (18)CV9; CV10; CV12; CV36
Sondervorschriften
Sondervorschriften (6)274; 659
SV 274

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8: 3.1.2.8 Benennungen der Gattungseintragungen oder der "nicht anderweitig genannten" (N.A.G.) Eintragungen 3.1.2.8.1 Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und "nicht anderweitig genannten" Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 oder 318 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie "ENTHÄLT" oder "ENTHALTEND", oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie "GEMISCH", "LÖSUNG" usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden. Zum Beispiel: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II". 3.1.2.8.1.1 Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden. 3.1.2.8.1.2 Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter durch eine der "N.A.G.-" oder "Gattungseintragungen" beschrieben wird, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren genaue Beschreibung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Ist das Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit einem Gefahrzettel für die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht. Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2. 3.1.2.8.1.3 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird: UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium) UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon). 3.1.2.8.1.4 Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE) UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE).

SV 659

Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummern befördert werden. Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADR 2025 (gültig ab 1.1.2025), BAM-Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

RID (Schiene)

BenennungCHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.
Klasse2
Klassifizierungscode8A
Gefahrzettel2.2
Gefahrnummer20
Sondervorschriften (6)274; 659
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P206
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP97
Zusammenpackung (9b)MP9
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T50
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP4; TP40
Beförderungskategorie3
Be-/Entladen, Handhabung (18)CW9; CW10; CW12; CW36
ExpressgutCE2
SV 274

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8: 3.1.2.8 Benennungen der Gattungseintragungen oder der "nicht anderweitig genannten" (n.a.g.) Eintragungen 3.1.2.8.1 Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und "nicht anderweitig genannten" Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 oder 318 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie "ENTHÄLT" oder "ENTHALTEND", oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie "GEMISCH", "LÖSUNG" usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden. Zum Beispiel: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II". 3.1.2.8.1.1 Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden. 3.1.2.8.1.2 Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter durch eine der "n.a.g.-" oder "Gattungseintragungen" beschrieben wird, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren genaue Beschreibung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Ist das Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit einem Gefahrzettel für die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht. Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2. 3.1.2.8.1.3 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird: UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium) UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon). 3.1.2.8.1.4 Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE) UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE).

SV 659

Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummern befördert werden. Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. RID 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

ADN (Binnenschiff)

BenennungCHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.
Klasse2
Klassifizierungscode8A
Gefahrzettel2.2
Sondervorschriften (6)274; 659
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Erforderliche AusrüstungPP
Anzahl Kegel/Blaulichter0
SV 274

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8: 3.1.2.8 Benennungen der Gattungseintragungen oder der "nicht anderweitig genannten" (n.a.g.) Eintragungen 3.1.2.8.1 Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und "nicht anderweitig genannten" Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 oder 318 oder in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20 die Bemerkung 27 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie "ENTHÄLT" oder "ENTHALTEND", oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie "GEMISCH", "LÖSUNG", usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden. Zum Beispiel: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II". 3.1.2.8.1.1 Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden. 3.1.2.8.1.2 Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter durch eine der "n.a.g.-" oder "Gattungseintragungen" beschrieben wird, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 oder in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20 die Bemerkung 27 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren genaue Beschreibung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Ist das Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit einem Gefahrzettel für die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht. Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2. 3.1.2.8.1.3 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird: UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium) UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon). 3.1.2.8.1.4 Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet. Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z. B.: UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE) UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE). 3.1.2.8.1.5 (gestrichen)

SV 659

Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UN-Nummer, sondern müssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummern befördert werden. Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ADN 2025, Stand 4.11.2024 (bearbeitet)

IMDG (See)

BenennungCHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G.
Klasse2.2
Sondervorschriften (6)274; 362
Begrenzte Menge (LQ)0
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisungen (8)P206
Sondervorschriften für die Verpackung (9a)PP97
Ortsbewegliche Tanks: Anweisungen (10)T50
Ortsbewegliche Tanks: Sondervorschriften (11)TP4; TP40
EmSF-C; S-V
StaukategorieB
SV 274

Für den Zweck der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstückes muss der richtige technische Name um die technische Benennung ergänzt werden (siehe 3.1.2.8.1). Nur für die UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung ein in Spalte 2 der Gefahrgutliste in Großbuchstaben aufgeführter Name sein, sofern in diesem Namen "N.A.G." nicht enthalten ist und Sondervorschrift 274 nicht zugeordnet ist. Die Bezeichnung, die die gefährlichen Güter am genauesten beschreibt, muss verwendet werden, z. B.: "UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., (FARBE)"/"UN 3082 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S., (PAINT)" "UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., (PARFÜMERIEERZEUGNISSE)"/"UN 3082 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S., (PERFUMERY PRODUCTS)"

SV 362

Diese Eintragung gilt für flüssige Stoffe, Pasten oder Pulver, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung für Gase gemäß 2.2.1.1 und 2.2.1.2.1 oder 2.2.1.2.2 entspricht Bemerkung: Eine Chemikalie unter Druck in einer Druckgaspackung ist unter der UN-Nummer 1950 zu befördern. Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung: .1 Die Chemikalie unter Druck ist auf Grundlage der Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Zuständen zu klassifizieren: - das Treibmittel, - der flüssige Stoff oder - der feste Stoff. Muss einer dieser Bestandteile, bei dem es sich um einen reinen Stoff oder ein Mischung handeln kann, als entzündbar klassifiziert werden, so ist die Chemikalie unter Druck als entzündbar zu klassifizieren und der Unterklasse 2.1 zuzuordnen. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe und Mischungen flüssiger Stoffe, entzündbare feste Stoffe und Mischungen fester Stoffe oder entzündbare Gase und Gasmischungen, die die folgenden Kriterien erfüllen: .1 Ein entzündbarer flüssiger Stoff ist ein flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von höchstens 93 °C. .2 Ein entzündbarer fester Stoff ist ein fester Stoff, der die Kriterien in 2.4.2.2 dieses Codes erfüllt. .3 Ein entzündbares Gas ist ein Gas, das die Kriterien in 2.2.2.1 dieses Codes erfüllt. .2 Gase der Klasse 2.3 und Gase mit einer Zusatzgefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht als Treibmittel in einer Chemikalie unter Druck verwendet werden. .3 Sind die flüssigen oder festen Bestandteile als gefährliche Güter der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III oder der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III klassifiziert, so sind der Chemikalie unter Druck eine Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder der Klasse 8 und die entsprechende UN-Nummer zuzuordnen. Bestandteile, die der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe I oder der Klasse 8 Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, dürfen nicht für die Beförderung unter diesem richtigen technischen Namen verwendet werden. .4 Des Weiteren dürfen Chemikalien unter Druck mit Bestandteilen, die die Eigenschaften der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff), Klasse 3 (desensibilisierte explosive flüssige Stoffe), Klasse 4.1 (selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe), Klasse 4.2 (selbstentzündliche Stoffe), Klasse 4.3 (Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln), Klasse 5.1 (entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe), Klasse 5.2 (organische Peroxide), Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) oder Klasse 7 (radioaktive Stoffe) aufweisen, nicht unter diesem richtigen technischen Namen befördert werden. .5 Stoffe, denen in den Spalten 9 und 14 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 die Sondervorschriften PP86 bzw. TP7 zugeordnet sind und bei denen daher die Luft aus dem Dampfraum zu entfernen ist, dürfen nicht für die Beförderung unter dieser UN-Nummer verwendet werden, sondern sind unter ihren jeweiligen UN-Nummern in Übereinstimmung mit der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 zu befördern.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. IMDG-Code Amdt. 42-24, anwendbar ab 1.1.2026, Stand 9.12.2025 (bearbeitet)

ICAO (Luft)

Diese Angaben liegen nur auf Englisch vor.

BenennungChemical under pressure, n.o.s.
Klasse2.2
GefahrzettelGas non-flammable
Sondervorschriften (6)A187
Freigestellte Menge (EQ)E0
Verpackungsanweisung Passagierflugzeug218
Höchstmenge Passagierflugzeug75 kg
Verpackungsanweisung Frachtflugzeug218
Höchstmenge Frachtflugzeug150 kg
ERG-Code2L
SV A187

This entry applies to liquids, pastes or powders, pressurized with a propellant which meets the definition of a gas in 2;2.1.1 and 2;2.1.2 a) or b). Note.- A chemical under pressure in an aerosol dispenser must be transported under UN 1950. The following provisions must apply: a) The chemical under pressure must be classified based on the hazard characteristics of the components in the different states: i) the propellant; ii) the liquid; or iii) the solid. If one of these components, which can be a pure substance or a mixture, needs to be classified as flammable, the chemical under pressure must be classified as flammable in Division 2.1. Flammable components are flammable liquids and liquid mixtures, flammable solids and solid mixtures or flammable gases and gas mixtures meeting the following criteria: i) a flammable liquid is a liquid having a flashpoint of not more than 93 °C; ii) a flammable solid is a solid which meets the criteria in 2;4.2.2 of these Instructions; iii) a flammable gas is a gas which meets the criteria in 2;2.2.1 of these Instructions; b) gases of Division 2.3 and gases with a subsidiary hazard of 5.1 must not be used as a propellant in a chemical under pressure; c) where the liquid or solid components are classified as dangerous goods of Division 6.1, Packing Groups II or III, or Class 8, Packing Groups II or III, the chemical under pressure must be assigned a subsidiary hazard of Division 6.1 or Class 8 and the appropriate UN number must be assigned. Components classified in Division 6.1, Packing Group I, or Class 8, Packing Group I, must not be used for transport under this proper shipping name; d) in addition, chemicals under pressure with components meeting the properties of: Class 1, explosives; Class 3, liquid desensitized explosives; Division 4.1, self-reactive substances and solid desensitized explosives; Division 4.2, substances liable to spontaneous combustion; Division 4.3, substances which, in contact with water, emit flammable gases; Division 5.1 oxidizing substances; Division 5.2, organic peroxides; Division 6.2, Infectious substances or Class 7, Radioactive material, must not be used for transport under this proper shipping name; e) Chemicals under pressure containing components forbidden for transport on both passenger and cargo aircraft (columns 10 to 13 of Table 3-1) must not be transported by air.

Quelle: BAM – Datenbank GEFAHRGUT, dl-de/by-2-0. ICAO-TI 2025–2026, Stand 5.11.2024 (bearbeitet)

Wir pflegen diese Angaben nach bestem Wissen, Fehler und veraltete Stände sind dennoch möglich. Die Angaben ersetzen weder den amtlichen Text des ADR, RID, ADN, IMDG-Code bzw. der ICAO-TI noch die Prüfung durch einen Gefahrgutbeauftragten. Alle Angaben ohne Gewähr.

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